Steuerberater Künstler: Problem der Liebhaberei

Im Rahmen der Einkommensteuer gibt es den Begriff der sogenannten "Liebhaberei". Insbesondere Künstler haben immer wieder mit dieser Problematik zu tun. Vielfach bleibt dann nur der Weg unterstützt durch den Steuerberater - zum Finanzgericht bzw. zum Bundesfinanzhof (BFH).

Der BFH hat mit zwei Urteilen entschieden, dass eine nebenberuflich ausgeübte künstlerische Tätigkeit als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei anzusehen ist, wenn der Steuerpflichtige über Jahre hinweg regelmäßig Verluste erzielt, nur an wenigen Ausstellungen teilnimmt und auch ansonsten keine Bemühungen nachweisen kann, dass aktiv nach Absatzmöglichkeiten gesucht worden ist.

Grundsätze zur Liebhaberei:

Der BFH erkennt- solange eine betriebsspezifische Anlaufzeit noch nicht abgeschlossen ist - die unternehmerische Tätigkeit eines Steuerpflichtigen im Regelfall an, selbst wenn sie von Beginn an nur Verluste eingebracht hat. Dabei gilt als betriebsspezifische Anlaufzeit ein Zeitraum von mindestens fünf Jahren.

Dieser Grundsatz gilt auch bei der Tätigkeit eines Künstlers. Es ist eine sogenannte Totalgewinnprognose anzustellen, aus der sich positive Einkünfte vielfach erst nach einer längeren Anlaufzeit erkennen lassen.

Der BFH stellt im Einzelnen dar, dass die Einkunftserzielungsabsicht eine innere Tatsache ist, die nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden kann. Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden, wobei einzelne Umstände einen Anscheinsbeweis liefern können, der vom Steuerpflichtigen entkräftet werden kann. In die gebotene Gesamtwürdigung sind bei künstlerischer Betätigung insbesondere folgende Gesichtspunkte einzubeziehen,

  • Art der künstlerischen Berufsausbildung und desAusbildungsabschlusses,
  • künstlerische Tätigkeit als alleinige Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen, ggf. seiner Familie,
  • berufstypische professionelle Vermarktung (z.B. Teilnahme an Ausstellungen)
  • besondere betriebliche Einrichtungen (z.B. Atelier),
  • Erwähnung in einschlägiger Literatur,
  • Erzielung gelegentlicher Überschüsse,
  • Schaffung von Werken, die für erwerbswirtschaftliche Verwertung bestimmt sind und daher bei entsprechender Marktnachfrage verkauft werden können.

Bei einem Künstler spricht im Besonderen für die steuerlich relevante Tätigkeit, dass er über eine einschlägige Berufsausbildung verfügt und auch in einem eigens dafür eingerichteten Atelier tätig ist. Gegen eine Gewinnerzielungsabsicht spricht z. B., dass nicht die künstlerische Tätigkeit, sondern die Tätigkeit als Lehrer die Existenzgrundlage bildet und diese überhaupt erst die Basis für die Möglichkeit des Kompensierens der Verluste aus der künstlerischen Betätigung schafft. Was aber nach Ansicht des BFH entscheidend ins Gewicht fällt, ist die Tatsache, dass die unregelmäßige Teilnahme an Ausstellungen in dem Umfang nicht ausreicht, um von einer professionellen Vermarktung der Werke sprechen zu können.

Hinweis des Steuerberaters:

  • Der Komplex der Gewinnerzielungsabsicht ist gegenüber der Liebhaberei immer individuell zu prüfen und anhand einer Reihe von Merkmalen zu untersuchen. Hier verbietet sich jede Pauschalität.
Fundstellen: FG München, Urteil v. 9.10.2009 - 7 K 1731/0; BFH, Urteile v. 6.3.2003 - XI R 46/01; 23.5.1985 - I R 101/81; 23.5.2007 - X R 33/04


Eingestellt am 16.06.2011 von S. Arndt
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