Steuerberater für Ärzte: Keine Steuerbegünstigung bei Praxisverkauf

Die Aufgabe einer Praxis erfolgt für den Arzt im Regelfall unter einem begünstigten Steuersatz. Voraussetzung hierfür ist jedoch - so dass Finanzgericht Hamburg (Urteil v. 5.4.2011 - 6 K 191/10) - dass nicht zeitgleich eine neue Praxis eröffnet wird.

Der Fall

Im zugrundeliegenden Rechtsstreit vor dem Finanzgericht verkaufte ein ausschließlich operativ tätiger Orthopäde seine Praxis und eröffnete parallel eine neue Praxis für konservative Orthopädie. Den Veräußerungserlös für die bisherige Praxis erklärte der Steuerberater des Arztes als begünstigungsfähig im Sinne des § 34 EStG. Die bisherige Tätigkeit bestand - entsprechend der Facharztausbildung - ausschließlich im Betrieb einer Klinik für Orthopädie. Hier behandelte er Kassen- und Privatpatienten im Bereich von Kniegelenksoperationen. Die Veräußerung der Praxis erfolgte zwar mit Patientenkartei und sämtlichen Krankenunterlagen. Der übernehmende Arzt trat jedoch nicht wie gewünscht in den bestehenden Mietvertrag für die Klinikräume ein. Daraufhin startete der Orthopäde eine Privatpraxis in neuen Räumen und nutzte die bisherigen Praxisräume - in eingeschränktem Umfang - aufgrund des weiter bestehenden Mietvertrags zusätzlich für Operationen, da die neuen Räume dies nicht zuließen.

Das Finanzamt sah in dieser Vorgehensweise keine Beendigung der Tätigkeit und stufte den Gewinn aus der Veräußerung als laufenden Gewinn ein. Durch die Eröffnung der neuen Praxis habe der Arzt die selbe freiberufliche Tätigkeit wie bislang fortgesetzt. Für eine steuerbegünstigte Veräußerung wäre es aber notwendig gewesen, die Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis einzustellen.

Das Urteil

Das Finanzgericht bestätigt in seinem Urteil die Rechtsauffassung des Finanzamts. Die Übertragung aller wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen der freiberuflichen Tätigkeit auf einen Praxiserwerber ist in der Regel nur dann gewährleistet, wenn die freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit aufgegeben wird. Eine sichere Überleitung des Patientenstammes sei dann nicht gewährleistet, wenn der Veräußerer dem übernehmenden Arzt Konkurrenz mache. Darüber hinaus habe im vorliegenden Fall nicht einmal kurzfristig eine auch nach außen hin erkennbare Einstellung der Praxis vorgelegen. Daher wäre die saubere Abgrenzung des begünstigten Veräußerungsgewinns vom nicht begünstigten laufenden Gewinn nicht möglich. Dem steht auch
die Übernahme der Patientenkartei nicht entgegen.

Hinweis des Steuerberaters

  • Immer wieder kommt es in Bezug auf Praxisveräußerungen zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Besteuerung dieses Vorgangs. Die rechtssichere Planung in Zusammenarbeit mit dem Steuerberater hilft dabei, unliebsame Überraschungen zu vermeiden. Auch in dem vorerwähnten Fall wäre eine steueroptimierende Gestaltung durchaus möglich gewesen.


Eingestellt am 05.07.2011 von S. Arndt
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 0,0 bei 0 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)