Steuerberater für Stiftungen: Vorsicht bei Errichtung von Todes wegen

Als Steuerberater weisen wir entsprechende Mandanten regelmäßig auf die Möglichkeit hin, dass bei dem Wunsch, Teile des Vermögens in den Dienst einer guten Sache zu stellen, über die Errichtung einer Stiftung nachgedacht werden sollte.

Eine Spende in den Vermögensstock einer Stiftung lohnt sich nämlich auch steuerlich, weil das Finanzamt einen großzügigen Sonderausgabenabzug gewährt.

Über die regulären Spendenhöchstbeträge von 20 % des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte bzw. 4 ‰ der Umsatz-, Lohn- und Gehaltssumme Ihres Unternehmens hinaus können Sie Vermögensstockspenden bis zu 1 Mio. € pro Jahr als Sonderausgaben abziehen. Wenn Sie beispielsweise 50.000 € in den Vermögensstock einer Stiftung spenden und Ihr persönlicher Grenzsteuersatz bei 42 % liegt, können Sie Ihre Einkommensteuerlast also mit einem Schlag um 21.000 € mindern.

Die Spende sollten Sie aber unbedingt noch zu Lebzeiten leisten, damit diese ihre steuermindernde Wirkung entfalten kann. Wird die Stiftung erst durch Erbeinsetzung von Todes wegen errichtet, lässt der Bundesfinanzhof die Spende nämlich nicht mehr zum Abzug zu. Denn Sonderausgaben liegen seiner Ansicht nach nur vor, wenn sie bis zum Tod geleistet werden. Da aber die Spende im Fall einer Erbeinsetzung juristisch erst zum Todeszeitpunkt abfließt, ist sie steuerlich nicht mehr begünstigt.

Steuerberater Hinweis:

  • Wollen Sie Ihr Vermögen in eine Stiftung investieren und die steuerlichen Vorteile dabei bestmöglich nutzen? Die Beratung durch den versierten Steuerberater ist dabei unerlässlich. Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gern.


Eingestellt am 01.09.2011 von S. Arndt
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