Steuerberater für Vereine: Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit

Grundsätzlich gilt: Ein eingetragener Verein ist körperschaftsteuerpflichtig.

Verfolgt der Verein mit seinem Zweck allerdings steuerbegünstigte Zwecke (selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet), kann der Verein von der Körperschaftsteuer befreit werden. Ihr Steuerberater wird dann bereits bei Gründung des Vereins einen entsprechenden Antrag stellen und darauf achten, dass die Satzung rechtssicher formuliert ist. Dazu gehört, dass die Satzung des Vereins den Zweck ausreichend detailliert umschreibt. Hinsichtlich der Selbstlosigkeit bedeutet dies, dass die Vorgehensweise bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins geregelt sein muss. Denn das Vereinsvermögen darf in diesem Fall, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Dieser Anforderung ist zum Beispiel Genüge getan, wenn das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft (z.B. anderer gemeinnütziger Verein) übertragen werden soll.

Der Bundesfinanzhof hat sich kürzlich mit der Frage beschäftigt, ob die Satzung nur abstrakt auf diese Pflicht hinweisen oder ob der begünstigte Verein namentlich genannt werden muss. Die Richter vertraten diesbezüglich die Auffassung, dass eine ausdrückliche namentliche Nennung nicht erforderlich ist.



Eingestellt am 03.10.2011 von S. Arndt
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