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Steuerberater in Köln informiert: Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen
§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG gilt seinem Wortlaut nach nur für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen "für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen”. Hierzu sollen auch Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück, z.B. Garten- und Wegebauarbeiten, gehören.
Unerheblich ist, ob dies wie bei der Gartenumgestaltung Erhaltungsaufwand oder wie beim Mauerbau und der Gartenneuanlage Herstellungskosten darstellt, wenn die Maßnahme im Bereich eines vorhandenen Haushalts erfolgt. Das FA hatte den Abzug mit der Begründung abgelehnt, es handele sich um die nicht begünstigte Herstellung des Wirtschaftsguts Garten.
Fundstellen:
BFH 13.7.11, VI R 61/10
BMF 15.2.10, IV C 4-S 2296-b/07/0003, 2010/0014334, BStBl I 10, 140
Eingestellt am 24.01.2012 von S. Arndt
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