Steuerberater und Insolvenzrecht: Reform für 2012 geplant

Steuerberater sind durch Insolvenzen ihrer Mandanten doppelt gefordert: Zum einen müssen sie ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden, um sich an einer möglichen Quote zu beteiligen. Zum anderen wenden sich die Insolvenzverwalter regelmäßig an den Steuerberater, um die Vermögenslage des insolventen Unternehmens zu prüfen. In beiden Fällen sollte der Steuerberater zumindest Grundkentnisse des Insolvenzrechts haben.

Insoweit ist auf den Regierungsentwurf zur Reform des Insolvenzrechts (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen - ESUG -, 23.2.11, BR-Drucks. 127/11) hinzuweisen. Dieser soll einen Mentalitätswechsel hin zu einer anderen Insolvenzkultur einleiten, indem die Vorschriften stärker auf die Sanierung überlebensfähiger Unternehmen ausgerichtet werden. Das beinhaltet zum Beispiel folgende Neuregelungen:

  • Bereits im Eröffnungsverfahren kann ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt werden, der ein wichtiges Mitspracherecht bei der Auswahl des Insolvenzverwalters und der Anordnung der Eigenverwaltung hat. Die Eigenverwaltung rückt durch die Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses bei den Verfahrensvoraussetzungen in den Vordergrund. Befürwortet der Gläubigerausschuss die Eigenverwaltung oder macht er Vorgaben zur Person des Verwalters, soll das Gericht daran gebunden sein.
  • Ein Schuldner erhält künftig bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten in einem Schutzschirmverfahren unter Aufsicht eines vorläufigen Sachverwalters und frei von Vollstreckungsmaßnahmen in Eigenverwaltung einen Sanierungsplan auszuarbeiten. Das Gericht soll dann auf Antrag Zwangsvollstreckungen untersagen oder einstweilen einstellen, darf keinen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen und dem Schuldner nicht die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entziehen.
  • Durch eine Beschränkung der Rechtsmittel sollen einzelne Gläubiger nicht mehr in missbräuchlicher Weise das Wirksamwerden des Insolvenzverfahrens verhindern können.
  • Als neues Sanierungsinstrument können auch Forderungen von Gläubigern in Gesellschaftsanteile umgewandelt werden.
  • Damit nicht im Insolvenzverfahren angemeldete Forderungen nicht erst nach Abschluss des Planverfahrens geltend gemacht werden, hat der Schuldner künftig die Möglichkeit, bei Vollstreckungsversuchen nach der Verfahrensaufhebung Vollstreckungsschutz durch das Insolvenzgericht zu erhalten. Ansprüche, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden sind und mit denen deshalb nicht zu rechnen war, verjähren künftig in einem Jahr.
  • Es soll zu einer Konzentration der gerichtlichen Zuständigkeiten für Insolvenzen auf maximal ein Insolvenzgericht pro Landgerichtsbezirk kommen - sowohl für Unternehmens - als auch für Verbraucherinsolvenzen.
  • Die Insolvenzstatistik wird neu geordnet, damit belastbare Angaben über die finanziellen Ergebnisse und den Ausgang von Insolvenzverfahren vorliegen.
Das Gesetz mit seinen umfangreichen Einzelmaßnahmen hat drei verschiedene Zeitpunkte hinsichtlich des In-Kraft-Tretens. Für einige Regelungen ist der 1.1.2012 vorgesehen, andere wiederum sollen am 1. Januar des Jahres in Kraft treten, dessen Beginn mindestens sechs oder drei Monate nach dem Zeitpunkt der Verkündung liegt. Nur wenn das Gesetz noch vor dem zweiten Halbjahr 2011 verkündet werden sollte, käme einheitlich Neujahr 2012 in Betracht.


Eingestellt am 13.06.2011 von S. Arndt
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