Steuerberatung für Ärzte: Krankenhaushygiene umsatzsteuerfrei

Wieder einmal ein Urteil des BFH (Az. V R 27/10) zur Umsatzsteuer bei Ärzten. Danach unterliegen infektionshygienische Leistungen eines Arztes nicht der Umsatzsteuerpflicht. Dies gilt unabhängig davon, dass der Arzt innerhalb eines Arzt-Patientenverhältnisses tätig sei. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang allein das Gesamtverfahren zur Heilbehandlung.

Dies gilt auch für infektionshygienische Leistungen eines Arztes, mit denen die Verpflichtungen nach dem Infektionsschutzgesetz in Krankenhäusern erfüllt würden.



Eingestellt am 04.11.2011 von S. Arndt
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