Steuerberatung für Ärzte: Rückstellung für Honorarforderung der Krankenkasse

Üblicherweise ermitteln Ärzte/Zahnärzte den steuerlichen Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Im Gegensatz hierzu steht die (freiwillige) Gewinnermittlung im Rahmen einer Bilanz gemäß § 4 Abs. 1 EStG. Hierzu ist die Beratung durch den Steuerberater wesentliche Voraussetzung, damit dem Arzt /Zahnarzt keine Nachteile entstehen.

Wichtig ist dieser Unterschied zum Beispiel dann, wenn die Krankenkasse wegen Budgetüberschreitung mal wieder Honorare zurückfordert.

Ärzte, die die vorgegebenen Richtgrößen für die Verschreibung von ­Arznei-, Verband- und Heilmitteln um mehr als 25 % überschreiten, dürfen nämlich Rückstellungen für Honorarrückforderungen der Krankenkassen bilden.

Sachverhalt
Im Streitfall betrieben zwei Ärzte eine Gemeinschaftspraxis. Ihren Gewinn ermittelten sie durch Bestandsvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG). In ihrem Jahresabschluss hatten sie Rückstellungen für ungewisse Honorarrückforderungen der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) gebildet, weil sie die Verschreibungsrichtgrößen pro Quartal um 216 %, 198 %, 169 % und 195 % überschritten hatten. Das FA war der Auffassung, dass eine Rückstellungsbildung nicht zulässig ist und hatte die Rückstellungen daher gewinnerhöhend aufgelöst. Das Einspruchs- und Klageverfahren blieben erfolglos.

Entscheidung
Im Revisionsverfahren bekamen die Steuerpflichtigen jedoch recht. Das Überschreiten der Richtgrößen hat die Wirkung eines Anscheinsbeweises für die Unwirtschaftlichkeit der Verordnungsweise, gegenüber dem sich die Ärzte entlasten müssen. Steuerlich reicht ein eingeleitetes Prüfverfahren aus, um eine Rückzahlungsverpflichtung als hinreichend wahrscheinlich anzusehen und damit die Bildung einer Rückstellung zu rechtfertigen.

Der BFH konnte jedoch nicht abschließend entscheiden, weil das Finanzgericht auf der Grundlage seiner abweichenden Rechtsauffassung nicht geprüft hatte, ob die im Streitfall zu bildende Rückstellung der Höhe nach zutreffend bemessen war. Diese Prüfung ist im zweiten Rechtsgang nachzuholen.

FUNDSTELLE: BFH 5.11.14, VIII R 13/12



Eingestellt am 29.09.2015 von S. Arndt
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