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Steuerberatung für Ärzte: Steuerliche Behandlung der Vertragsarztzulassung bei Praxisübernahme
Zur Behandlung der Vertragsarztzulassung hat der BFH jetzt Stellung genommen:
Deckt der Kaufpreis für eine Praxis mit Vertragsarztsitz sowohl den Praxiswert als auch den Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt ab, so sind beide Erwerbe grundsätzlich untrennbar miteinander verbunden. Der Praxiserwerber schafft daher nach dem Urteil des BFH kein gesondertes immaterielles Wirtschaftsgut aus dem wirtschaftlichen Vorteil der Vertragsarztzulassung an. Das Finanzamt hingegen hatte den wirtschaftlichen Vorteil einer Vertragsarztzulassung vom Praxiswert getrennt und für diesen als nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut keine AfA gewährt.
Ihr Steuerberater in Koeln für Ärzte und Zahnärzte: Der Praxiskauf
Der Erwerb einer eingeführten Arztpraxis schafft für den Erwerber die Grundlage der freiberuflichen Tätigkeit. Das erworbene Chancenpaket setzt sich aus verschiedenen wertbildenden Faktoren wie Patientenstamm, Standort und Umsatz zusammen, die in ihrer Anzahl nicht messbar sind. Orientiert sich der zu zahlende Kaufpreis ausschließlich am Verkehrswert der fortgeführten Praxis, so ist in dem damit abgegoltenen Praxiswert der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar enthalten und es lässt sich kein gesondertes Wirtschaftsgut für die Vertragsarztzulassung mehr abspalten. Der die Praxis übergebende Vertragsarzt kann den Vorteil aus seiner Zulassung grundsätzlich nicht selbstständig verwerten, sondern nur gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung einen Antrag auf Fortführung der bestehenden Praxis durch einen Nachfolger stellen. Dieser Antrag löst dann ein neues Zulassungsverfahren aus, wobei die Zulassung des Erwerbers vom Vorliegen persönlicher Eigenschaften abhängt und im Ermessen des Zulassungsausschusses steht. Eine gesonderte Bewertung des Zulassungsvorteils kommt nach Ansicht des BFH auch aus Gründen der Praktikabilität nicht in Betracht, weil ein sachlich begründbarer Aufteilungs- und Bewertungsmaßstab nicht ersichtlich ist.
Fundstellen:
BFH 9.8.11, VIII R 13/08; BFH 30.9.10, IV R 28/08, BStBl II 11, 406
Eingestellt am 23.10.2011 von S. Arndt
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