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Steuerberatung für Ärzte und Zahnärzte: Fahrten zwischen Wohnung und Praxis
Ist das Kfz einmal als Betriebsvermögen akzeptiert (häufig erst nach Einsatz eines Fahrtenbuchs), stelt sich noch die Frage, wie Fahrten zwischen Wohnung und Praxis steuerlich berücksichtigt werden.
Ärzte und Zahnärzte, die mit ihrem betrieblichen Kfz auch die Pendelstrecke zwischen Wohnung und Praxis zurücklegen, müssen diese private Nutzung versteuern. Sofern sie kein Fahrtenbuch führen, werden dafür monatlich 0,03 % des inländischen Listenpreises zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen und der Umsatzsteuer pro Entfernungskilometer angesetzt.
Dabei sind der pauschale Nutzungswert und die nicht abziehbaren Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung selbst dann mit den Monatswerten zu ermitteln, wenn das Kfz nur gelegentlich für Fahrten von der Wohnung aus genutzt wird. Von den Monatswerten rücken Finanzbeamte nur dann ab, wenn die Nutzung für die Pendelstrecke für einen vollen Kalendermonat ausgeschlossen ist.
Angestellte Ärzte hingegen dürfen als Arbeitnehmer jetzt den geldwerten Vorteil günstiger lohnversteuern, wenn sie ihren Firmenwagen nur gelegentlich weniger als 15-mal im Monat oder 180-mal im Jahr für Fahrten zwischen Wohnung und Krankenhaus/Praxis nutzen. Dann haben sie die Option, eine Berechnung nach der tatsächlich geringeren Anzahl der Fahrten durch Einzelbewertung mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer statt pauschal mit 0,03 % monatlich durchzuführen.
Dieses Wahlrecht haben selbständige Ärzte nach einem Beschluss der für die Einkommensteuer zuständigen Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder im Rahmen Ihrer Gewinnermittlung nicht. Damit müssen Sie stets 0,03 % ansetzen, wenn Sie ihre Privatnutzung anhand der 1%-Regelung versteuern. Dabei haben Sie den pauschalen Monatswert auch dann anzusetzen, wenn Sie das Kfz nur gelegentlich für Fahrten zwischen Wohnung und Praxis nutzen.
Gehören gleichzeitig mehrere Pkw zu Ihrem betrieblichen Fuhrpark, gilt für die Finanzverwaltung die widerlegbare Vermutung, dass für Fahrten zwischen Wohnung und Praxis das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis genutzt wird.
Hinweis Ihres Steuerberaters in Köln:
Die Monatswerte sind nur dann nicht anzusetzen, wenn die Nutzung für die Pendelstrecke für volle Kalendermonate ausgeschlossen ist. Selbständigen bleibt also kaum etwas anderes übrig, als dem Finanzamt die gelegentlich zurückgelegte Strecke über ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachzuweisen. Denn setzt der Steuerberater in der Gewinnermittlung für Ärzte oder Zahnärzte keinen Zuschlag beim Listenpreis an, glauben die Finanzbeamten dies nicht ohne weiteres. Dies kann in der Praxis meist nur durch den Gegenbeweis entkräftet werden, wozu das Fahrtenbuch der beste Nachweis ist.
Eingestellt am 11.10.2011 von S. Arndt
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