Steuerberatung für Schiffsbeteiligungen: Aktuelles zu Anschaffungskosten

Auf der Suche nach steuerlich begünstigten Anlagemodellen empfiehlt der eine oder andere Steuerberater Schiffsbeteiligungen. Diese werden regelmäßig in Form einer GmbH & Co. KG geführt, so dass der Steuerpflichtige mit einem Kapitalanteil Kommanditist wird. Im Ergebnis erzielt er dann Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Dabei stellt sich im Rahmen von Beteiligungen an solchen Gesellschaften immer wieder die Frage, welche Kosten zu den laufenden Kosten zählen und welche Aufwendungen Anschaffungskosten für die Beteiligung darstellen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem aktuellen Urteil damit beschäftigt, ob die im Zusammenhang mit der Auflegung und Konzeptionierung des Fonds sowie die mit der Eigenkapitalvermittlung anfallenden Kosten der Fondsgesellschaft den Anschaffungskosten des Schiffs oder den sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben zuzuordnen sind.

Der Anleger hat zunächst natürlich ein großes Interesse daran, die entstandenen Kosten unmittelbar zum Abzug zu bringen. Denn so könnte bereits im Zeitpunkt des Beitritts zu der Gesellschaft ein höherer und mit positiven anderen Einkünften ausgleichsfähiger Verlust zugewiesen werden.

Hiergegen jedoch wendet sich der BFH jedoch und weitet seine restriktive, bislang zu Immobilienfonds entwickelte Rechtsprechung auch auf Schiffsfonds aus. Somit sind sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Schiffsfonds als Anschaffungskosten des Schiffs zu behandeln.

Weitere Erkenntnis aus dem Urteil ist die Stellungnahme des BFH zu der Abschreibungsdauer von hochseetauglichen Tankschiffen. Diese ist in den amtlichen AfA-Tabellen zwar grundsätzlich mit zwölf Jahren veranschlagt. Für die hier zu beurteilende Tankergeneration von sogenannten Doppelhüllentankern würde die Anwendung der AfA-Tabelle aber nach Meinung des BFH zu einer unzutreffenden Besteuerung führen. Die Tabelle sei insoweit nicht aktuell.

Insbesondere Statistiken der europäischen Union wiesen darauf hin, dass die Lebensdauer der auf den Weltmeeren verkehrenden Tankerflotte deutlich höher als zwölf Jahre sei. Vor diesem Hintergrund hat der BFH die Vorentscheidung bestätigt, mit der die Nutzungsdauer des Tankschiffs auf 17 Jahre geschätzt worden war (Urteil vom 14.4.2011, Az: IV R 8/10).

Steuerberater Hinweis:

  • Jegliche Beteiligung an Fonds, in die der Steuerpflichtige als Gesellschafter eintritt, sollten im Vorfeld dringend auf steuerliche Konsequenzen geprüft werden. Denn häufig stellt sich die individuelle steuerliche Situation nicht so dar, wie in den Prospekten angenommen.


Eingestellt am 09.06.2011 von S. Arndt
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