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Steuerhinterziehung. Falsche Kilometerangabe bei Arbeitnehmern
Steuerberater Köln warnt: Steuerhinterziehung bei falscher Angabe der gefahrenen Kilometer
Wer als Arbeitnehmer oder Selbständiger in seiner Einkommensteuererklärung überhöhte Entfernungsangaben bei den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte macht, kann damit eine Steuerhinterziehung begehen.
Eine Steuer hinterzieht, wer gegenüber dem Finanzamt über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt oder wer die Finanzbehörden pflichtwidrig über solche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Vorsätzlich handelt, wer von der Unrichtigkeit weiß und es zumindest billigend in Kauf nimmt, dass die Steuer dadurch niedriger festgesetzt wird. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Einkommensteuererklärung durch einen Steuerberater angefertigt wird. Denn der Steuerpflichtige ist auch in diesen Fällen zur Kontrolle der Erklärung verpflichtet und unterschreibt diese auch.
Steuerhinterziehung liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger gegenüber dem Finanzamt - anstelle der einfachen - mehr als die doppelte Entfernung erklärt. Er handelt zumindest bedingt vorsätzlich, was eine Steuerhinterziehung in subjektiver Hinsicht begründet. Denn auch ein steuerlicher Laie muss sich bei der Anfertigung seiner Steuererklärung Gedanken über seine Fahrtstrecke machen und es dabei zumindest für möglich halten, dass er mit den falschen, für ihn günstigeren Angaben einen höheren Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug erreicht, als ihm eigentlich zusteht.
Durch die zehnjährige Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung kann das Finanzamt wegen neuer Tatsachen noch viele bestandskräftige Einkommensteuerbescheide für die Vergangenheit mit Nachforderungen belegen. Hierzu sollten Sie im Einzelfall den Steuerberater konsultieren, um die Reichweite des Problems zu überblicken.
Im Streitfall konnte sich der Ertappte auch nicht darauf berufen, dass den Beamten bei Erfüllung ihrer Sachaufklärungspflicht hätte auffallen müssen, dass seine Angaben in Widerspruch zur tatsächlichen Entfernung standen. Diesen Fehler erkannte das Finanzamt nämlich erst bei der Bearbeitung späterer Erklärungen - und zwar durch einen ortskundigen Mitarbeiter und aufgrund einer Überprüfung mit einem Routenplaner. Denn einerseits werden Veranlagungen als Massengeschäft von stets wechselnden, mehr oder minder ortskundigen Bearbeitern erledigt und andererseits besteht grundsätzlich kein Anlass, den Angaben der Steuerpflichtigen zu misstrauen.
Steuerberater Hinweis:
- Als Steuerzahler sind Sie verpflichtet, in Ihrer Erklärung nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäße Angaben zu machen und dies mit ihrer Unterschrift zu versichern. Die Änderung eines bestandskräftigen Bescheids kann zwar nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn dem Finanzamt eine nachträglich bekanntgewordene Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Ermittlungspflicht aufgefallen wäre. Allerdings müssen Sie dazu zuvor Ihre Mitwirkungspflicht erfüllt haben - was bei Falschangaben gerade nicht der Fall ist.
Eingestellt am 04.08.2011 von S. Arndt
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