Steuerliche Berücksichtigung nicht anerkannter Behandlungsmethoden

Grundsätzlich stellen Krankheitskosten steuerlich abzugsfähige außergewöhnliche Belastungen dar. Was aber ist mit Aufwendungen für die operative Beseitigung von Lipödemen (Fettabsaugung an den Beinen)? Entscheidend ist dabei, ob eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode vorliegt.

Hintergrund

A machte für das Streitjahr 2010 Aufwendungen für eine Operation zur Beseitigung von Lipödemen (Fettabsaugung an den Beinen) in Höhe von 5.500 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend. Sie reichte dazu verschiedene ärztliche Bescheinigungen aus 2010 und 2012 sowie ein fachärztliches Gutachten aus 2011 ein, das eine Liposuktion als geeignete Behandlungsmethode ansah.

Das Finanzamt und danach auch das Finanzgericht lehnten den Abzug ab. Es handelte sich ihrer Ansicht nach um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode, für die A nicht den erforderlichen formalisierten Nachweis erbracht hatte.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hat die Entscheidung des Finanzgerichts nicht beanstandet. Bei krankheitsbedingten Aufwendungen ist für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden die Zwangsläufigkeit in formalisierter Form nachzuweisen, und zwar durch ein vor Beginn der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Diensts der Krankenversicherung (MDK). Wissenschaftlich anerkannt ist eine Behandlungsmethode, wenn Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen.

Um zu beurteilen, ob eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode vorliegt, kann sich das Finanzgericht auf allgemein zugängliche Fachgutachten oder solche Gutachten stützen, die in Verfahren vor anderen Gerichten herangezogen wurden. Das Finanzgericht stützte sich im vorliegenden Fall auf ein früheres Urteil eines Oberverwaltungsgerichts in einer Beihilfesache. Nach einem in diesem Verfahren vorgelegten Sachverständigengutachten aus 2009 (also vor der hier streitigen Behandlung in 2010) ist wissenschaftlich nicht hinreichend bewiesen, dass mit einer Liposuktion eine nachhaltige Reduktion der Lipödembeschwerden einhergeht. Die Methode war daher bereits vor der Durchführung der Behandlung nicht anerkannt. Zudem wurde dieses Sachverständigengutachten durch ein dem Oberverwaltungsgericht vorliegendes Gutachten einer Expertengruppe aus 2011 bestätigt. Die Revision wurde daher zurückgewiesen.



Eingestellt am 17.11.2015 von S. Arndt
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