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Steuerliche Verluste beim Ausscheiden eines stillen Gesellschafters
Hintergrund:
Sind Sie privat als typisch stiller Gesellschafter an einer Personengesellschaft (z.B. GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG) beteiligt, konnte Ihr Steuerberater die Verlustanteile bis Ende 2008 als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen absetzen, soweit diese von Ihrer Einlage abgebucht wurden. Die darüber hinausgehenden roten Zahlen waren dagegen nur als verrechenbare Verluste, zum Ausgleich von Gewinnen aus dieser Beteiligung nutzbar.
Scheiden Sie nun - etwa durch Kündigung - aus der Gesellschaft aus und ist die geleistete Einlage zu diesem Zeitpunkt bereits durch Verluste aufgezehrt, können weitere Minuspositionen nicht mehr steuerlich berücksichtigt werden. Denn mit der endgültigen Beendigung des Beteiligungsverhältnisses einer stillen Gesellschaft werden keine Einkünfte mehr erzielt. Der Verlust ist ein in Ihre Privatsphäre fallender Substanzverlust, der sich steuerlich nicht auswirkt. Der Betrag lässt sich auch nicht mehr als verrechenbarer Verlust nutzen. Da die Beteiligung an der stillen Gesellschaft beendet wurde, scheiden logischerweise spätere Gewinne aus.
Im Zuge der Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 hat sich das geändert. Das liegt daran, dass jetzt keine Werbungskosten mehr geltend gemacht werden können; diese sind mit dem Sparer-Pauschbetrag abgegolten. Daher stellen Verluste, die ein typisch stiller Gesellschafter erzielt, ab 2009 negative Kapitaleinnahmen dar, die der Steuerberater zu Ihren Gunsten mit positiven steuerpflichtigen Kapitalerträgen verrechnen kann. Ohne diese Änderung könnten die Verlustanteile bis zu einer Veräußerung Ihrer stillen Beteiligung nicht mehr steuermindernd berücksichtigt werden.
Wird einem stillen Gesellschafter im Rahmen der Auseinandersetzung sein Guthaben zugewiesen, kommt es ab 2009 zu einer gesonderten Ermittlung des Veräußerungsgewinns aus den Kapitaleinkünften. Dies muss Ihr Steuerberater wissen und Sie darüber aufklären. Denn von der Differenz aus Auseinandersetzungsguthaben und Einlagen werden anteilig die laufenden Gewinne oder Verluste, die das Auseinandersetzungsguthaben erhöht oder gemindert haben, abgezogen oder hinzugerechnet. Damit soll vermieden werden, dass die bereits ertragsteuerlich geltend gemachten laufenden Gewinne oder Verluste sich im Rahmen der Auseinandersetzung ein zweites Mal - zugunsten oder zuungunsten des stillen Gesellschafters auswirken.
Eingestellt am 31.08.2011 von S. Arndt
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