Stille Reserven bei Betriebsaufgabe: Was geschieht im Insolvenzfall?

Verkauft ein Unternehmer seinen Betrieb oder stellt seine Tätigkeit ein, erklärt der Steuerberater eine Aufgabebilanz unter Aufdeckung der sogenannten stillen Reserven (Verkaufserlös bzw. aktueller Preis abzüglich Bilanzwerte). Diese werden als gewerbliche Einkünfte versteuert. Viele Unternehmer können hierbei aber in den Genuss bestimmter Tarifermäßigungen kommen, was der Steuerberater mit Abgabe der Steuererklärungen geltend machen muss.

Ohne eine ausdrückliche Betriebsaufgabeerklärung des Inhabers gilt ein Betrieb aber nicht automatisch als aufgegeben. Auch eine Betriebsunterbrechung - ohne steuerliche Gewinnrealisierung - ist möglich. Hierzu müssen allerdings die relevanten Wirtschaftsgüter zurückbehalten werden und gebrauchsfähig sein. Zudem darf das Unternehmen nicht grundlegend umgestaltet werden, so dass beim stillgelegten Betrieb - zumindest theoretisch - jederzeit die Wiederaufnahme in ähnlicher Weise möglich erscheint oder der Betrieb an einen Dritten verpachtet werden kann.

Solange die Möglichkeit zur Wiederaufnahme der gewerblichen Tätigkeit besteht, gehen die Gerichte und der Fiskus in der Regel davon aus, dass eine Betriebsunterbrechung vorliegt, bis der Unternehmer eine Aufgabeerklärung abgibt. Kann die Tätigkeit nicht wiederaufgenommen werden, ist grundsätzlich eine Betriebsaufgabe gegeben. Das ist beispielsweise der Fall, wenn schon mit der Eröffnung des Konkursverfahrens feststeht, dass das Einzelunternehmen mangels Masse nicht mehr als Gewerbebetrieb fortzuführen ist. Das gilt auch dann, wenn anschließend eine Auffang-GmbH gegründet wird. Denn damit gibt der Unternehmer nach außen zu erkennen, dass er keine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Einzelunternehmer mehr anstrebt. Für eine Betriebsaufgabe ist dann keine besondere Aufgabeerklärung mehr notwendig.

Hinweis des Steuerberaters:

  • Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 soll eine gesetzliche Fiktion eingeführt werden, nach der bei einer Betriebsunterbrechung oder einer Betriebsverpachtung im Ganzen der Betrieb bis zu einer ausdrücklichen Betriebsaufgabeerklärung durch den Steuerzahler als fortgeführt gilt. Die Neuregelung soll auf alle nach dem Tag der Gesetzesverkündung eintretenden Betriebsaufgaben angewandt werden, so dass für bis dahin umgesetzte Maßnahmen die derzeit geltenden Regelungen bestehen bleiben. Aufgabefälle sind daher grundsätzlich mit dem Steuerberater im Vorhinein abzustimmen.


Eingestellt am 01.09.2011 von S. Arndt
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