Übertragung von Stillen reserven in das Ausland

Steuerberater in Köln: Stille Reserven

Als stille Reserven bezeichnet man den Unterschied zwischen dem gemeinen Wert und dem Buchwert eines Wirtschaftsguts. In der Regel sind stille Reserven bei der Veräußerung des betreffenden Wirtschaftsguts zu versteuern.

Übertragung von stillen Reserven

§ 6b Einkommensteuergesetz (EStG) sieht jedoch zum Beispiel für Immobilien unter gewissen Umständen eine Steuerverschiebung vor, das heißt, die stillen Reserven sind nicht steuerfrei, sondern werden auf eine andere, neu angeschaffte Immobilie übertragen.
Dadurch bleiben die stillen Reserven im Unternehmen und sind zwar nicht steuerfrei, müssen aber auch nicht sofort der Besteuerung unterworfen werden. Voraussetzung für die Erlangung dieses Vorteils ist unter anderem,

  • dass die veräußerte Immobilie für mindestens sechs Jahre zu einem inländischen Betriebsvermögen (Anlagevermögen) gehört hat und
  • dass die neu erworbene Immobilie ebenfalls zum Anlagevermögen einer deutschen Betriebsstätte gehört.
Die Europäische Kommission sieht hierin eine Diskriminierung der Niederlassungsfreiheit. Veräußert zum Beispiel ein Unternehmen Immobilien einer inländischen Betriebsstätte, weil es im EU- bzw. EWR-Ausland eine andere Betriebsstätte eröffnen möchte, darf es die stillen Reserven aus der Veräußerung nach bislang geltendem Recht nicht übertragen. Die Europäische Kommission hat Deutschland daher aufgefordert, § 6b EStG entsprechend abzuändern, was zu begrüßen ist.


Eingestellt am 16.12.2011 von S. Arndt
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