Umsatzsteuer: Dauerfristverlängerung

Als Steuerberater stellen wir für unsere Mandanten im Regelfall automatisch den Antrag auf Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuer-Voranmeldung. Infolge dessen ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung jeweils einen Monat später einzureichen.

Das lohnt sich insbesondere bei Abgabe im Quartal, weil in diesem Fall keine 1/11-Sonderzahlung anfällt und dadurch eine zinslose Stundung erreicht wird.

Die Abgabe pro Vierteljahr ist zulässig, sofern keine Unternehmensgründung vorliegt und die Zahllast 2010 entweder zwischen 1.000 und 7.500 EUR gelegen oder sich ein Überschuss zugunsten des Unternehmers ergeben hatte.

Der erstmalige Antrag ist bis zum 10.4.2011 zu stellen, über den geänderten § 18 Abs. 3 UStG erstmals verpflichtend durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung.

In Fällen einer unbilligen Härte kann die Dauerfristverlängerung nach Abschnitt 18.4 Abs. 2 UStAE weiterhin auf Papier abgegeben werden, nach den Bedingungen wie bei Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung.

Eine unbillige Härte liegt vor, wenn eine elektronische Übermittlung für den Unternehmer wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist, weil die Schaffung der technischen Möglichkeiten nur mit einem erheblichen Aufwand möglich wäre oder wenn er nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.

Die einmal genehmigte Fristverlängerung gilt gemäß Abschnitt 18.4 Abs. 3 UStAE auch für die Folgezeit, der Antrag muss daher nicht jährlich neu gestellt werden. Quartalszahler müssen sich also in der Praxis nicht jedes Jahr erneut um die Fristverlängerung kümmern, da sie die Sondervorauszahlung nicht ermitteln müssen.

Nachhaltige Steuerrückstände können allerdings den Widerruf einer Dauerfristverlängerung durch das FA rechtfertigen. Die Entscheidung macht es in der Regel davon abhängig, wie es die künftige Liquidität prognostiziert und wie sich der Unternehmer in der Vergangenheit verhalten hat. Eine Ablehnung der Fristverlängerung droht insbesondere dann, wenn ein Unternehmer

  • Voranmeldungen nicht oder nicht rechtzeitig abgibt,
  • angemeldete Vorauszahlungen nicht entrichtet,
  • andere Steuern nicht rechtzeitig zahlt oder
  • in Zahlungsschwierigkeiten ist.

Steuerberater Hinweis:

Die Abgabe der Umsatzsteuer-Jahressteuererklärung ist für nach 2010 endende Besteuerungszeiträume ebenfalls grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Dies gilt auch für kürzere Besteuerungszeiträume als ein Jahr, wenn beispielsweise die unternehmerische Betätigung eingestellt wird. Nach Abschnitt 18.2 UStAE gilt als unbillige Härte für die elektronische Übermittlung neben den Bedingungen bei der Dauerfristverlängerung auch, dass der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Kalenderjahr eingestellt hat oder das Finanzamt einen kürzeren Besteuerungszeitraum wegen Steuergefährdung bestimmt hat. In diesen Fällen ist die Erklärung auf Papier oder per Fax zu übermitteln und eigenhändig zu unterschreiben.

Diese Verwaltungsregelung für kürzere Besteuerungszeiträume erfolgt offensichtlich vor dem Hintergrund, dass die aktualisierten ELSTER-Programme im laufenden Kalenderjahr noch nicht vorliegen. Diese werden in der Regel erst mit Beginn des Folgejahres angeboten. Stellt der Unternehmer aber beispielsweise im April 2011 seine Tätigkeit ein, kann er die Jahreserklärung für den kürzeren Besteuerungszeitraum gar nicht elektronisch übermitteln.

Fundstellen: Fristverlängerung: BMF 17.12.10, IV D 3 - S 7348/0 : 001, BStBl I 10, 1512; Jahreserklärung: BMF 21.12.10, IV D 3 - S 7340/0 : 001



Eingestellt am 03.06.2011 von S. Arndt
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