Umsatzsteuer: Rechnung mit falschem Steuerausweis

Für manche Unternehmer kommt die nachfolgende Auskunft des Steuerberaters überraschend:

Weisen Sie in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert aus, obwohl Sie zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt sind, schulden Sie nach den Vorschriften des deutschen Umsatzsteuergesetzes den unberechtigt ausgewiesenen Betrag.

Die Erklärung hierfür ist allerdings systematisch richtig. Diese Regelung soll nämlich Missbräuche durch Ausstellung von Rechnungen mit offenem Steuerausweis (d.h. mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer nach dem Schema: Netto + Umsatzsteuer = Brutto) verhindern.

In einem aktuellen Fall hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass dies auch dann zur Umsatzsteuerschuld des Rechnungsausstellers führen kann, wenn die Rechnung, in der er die Umsatzsteuer unberechtigt ausgewiesen hat, unvollständig ist. Die gesetzliche Vorschrift setzt nicht voraus, dass solch eine Rechnung alle gesetzlichen Pflichtangaben aufweisen muss.

Hinweis des Steuerberaters:

  • Die Finanzverwaltung kontrolliert die formellen Voraussetzungen für Ausgangs- und Eingangsrechnungen bei Umsatzsteuersonderprüfungen und unangekündigten Umsatzsteuernachschauen immer wieder. Sie sollten die Rechnungen daher mit entsprechender Sorgfalt prüfen oder durch Ihren Steuerberater prüfen lassen, um unnötige Steuernachzahlungen oder einen Zinsschaden zu vermeiden.


Eingestellt am 01.08.2011 von S. Arndt
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