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Umsatzsteuer: Rückwirkende Rechnungsberichtigung problematisch
In dem Urteil hatte sich das höchste europäische Gericht zu den Modalitäten der Rechnungskorrektur geäußert. Allerdings hatte es nicht klargemacht, ob die Korrektur auch mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen kann.
Beispiel:
Grundsätzlich ist der Vorsteuerabzug erst in dem Moment gestattet, in dem eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Liegt zwischen der ersten fehlerhaften und der zweiten korrekten Rechnung ein größerer Zeitraum, kann es zu einer Zinsbelastung kommen, wenn aus der ersten Rechnung bereits ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. Dieser ist nämlich bis zum Vorliegen einer ordentlichen Rechnung mit 6 % pro Jahr zu verzinsen - und zwar unabhängig davon, ob durch die Beanspruchung des Vorsteuerabzugs ein steuerlicher Schaden entstanden ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Vertragspartner für seine Lieferung oder Dienstleistung die Umsatzsteuer ordnungsgemäß abgeführt hat.
Einige Stimmen - gerne von Seiten der Steuerberater - interpretieren das EuGH-Urteil deshalb so, dass die zweite korrigierte Rechnung auf den Zeitpunkt des ursprünglichen Vorsteuerabzugs zurückwirkt. Die Finanzgerichte Berlin-Brandenburg, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz folgen dieser Ansicht aber nicht. Einstweilen ist daher nicht mit einer Lösung des Problems zu rechnen.
Steuerberater Hinweis:
- Da sich die Finanzgerichte ziemlich einhellig gegen eine Rückwirkung der Rechnungsberichtigung aussprechen, sollten Sie auch weiterhin auf die Einhaltung der Formalien bei Rechnungen achten.
Eingestellt am 01.08.2011 von S. Arndt
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