Umsatzsteuer: Rückwirkende Rechnungsberichtigung problematisch

Ein Urteil des EuGH hatte sich mit der Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung auseinandergesetzt. Seit dieser sogenannten Pannon-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sind kontroverse Diskussionen zwischen Steuerberatern, Finanzverwaltung und im Ergebnis jetzt auch mehrerer Finanzgerichte um das Thema entstanden.

In dem Urteil hatte sich das höchste europäische Gericht zu den Modalitäten der Rechnungskorrektur geäußert. Allerdings hatte es nicht klargemacht, ob die Korrektur auch mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen kann.

Beispiel:

  • Unternehmer U1 liefert Waren an den Unternehmer U2. Unmittelbar nach erfolgter Lieferung stellt U1 eine an sich ordnungsgemäße Rechnung aus. Allerdings vermerkt er den Lieferzeitpunkt nicht, obwohl das Umsatzsteuerrecht die Angabe des korrekten Lieferzeitpunkts verlangt. Damit ist die Rechnung nicht ordnungsgemäß und ein Vorsteuerabzug nicht erlaubt. Gleichwohl macht U2 den Vorsteuerabzug in seiner Umsatzsteuererklärung geltend.

Grundsätzlich ist der Vorsteuerabzug erst in dem Moment gestattet, in dem eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Liegt zwischen der ersten fehlerhaften und der zweiten korrekten Rechnung ein größerer Zeitraum, kann es zu einer Zinsbelastung kommen, wenn aus der ersten Rechnung bereits ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. Dieser ist nämlich bis zum Vorliegen einer ordentlichen Rechnung mit 6 % pro Jahr zu verzinsen - und zwar unabhängig davon, ob durch die Beanspruchung des Vorsteuerabzugs ein steuerlicher Schaden entstanden ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Vertragspartner für seine Lieferung oder Dienstleistung die Umsatzsteuer ordnungsgemäß abgeführt hat.

Einige Stimmen - gerne von Seiten der Steuerberater - interpretieren das EuGH-Urteil deshalb so, dass die zweite korrigierte Rechnung auf den Zeitpunkt des ursprünglichen Vorsteuerabzugs zurückwirkt. Die Finanzgerichte Berlin-Brandenburg, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz folgen dieser Ansicht aber nicht. Einstweilen ist daher nicht mit einer Lösung des Problems zu rechnen.

Steuerberater Hinweis:

  • Da sich die Finanzgerichte ziemlich einhellig gegen eine Rückwirkung der Rechnungsberichtigung aussprechen, sollten Sie auch weiterhin auf die Einhaltung der Formalien bei Rechnungen achten.


Eingestellt am 01.08.2011 von S. Arndt
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 0,0 bei 0 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)