Umsatzsteuer bei Schönheitsoperationen

Die Betreuung von Ärzten durch den Steuerberater ist durch einige Besonderheiten geprägt. Eine davon ist die Umsatzsteuerfreiheit medizinischer Leistungen und hierauf bezogene Ausnahmeregelungen.

Im Rahmen der Umsatzsteuer sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Krankengymnast oder Hebamme zwar grundsätzlich steuerfrei. Hierunter fallen allerdings nur Tätigkeiten, die zum Zweck der Vorbeugung, der Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen für bestimmte Patienten ausgeführt werden (BFH 1.2.07, V R 64/05, BFH/NV 07, 1203; 30.1.08, XI R 53/06, BStBl II 08, 647).

Dient eine ärztliche Leistung im Hauptziel nicht dem Schutz der Gesundheit, ist § 4 Nr. 14 UStG nicht anzuwenden. Im Blickpunkt stehen hier häufig Leistungen aus der ästhtischen Medizin. Eine Schönheitsoperation muss daher dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen, wenn der Arzt die Steuerfreiheit beanspruchen will. Soweit Schönheitsoperationen medizinisch nicht indiziert waren und deren Kosten nicht von den Sozialversicherungsträgern getragen wurden, dienen sie nicht der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung.

Von einem Facharzt für plastische Chirurgie durchgeführte Schönheitsoperationen sind umsatzsteuerpflichtig (BFH 7.10.10, V R 17/09). Wurden die Leistungen bislang nach § 4 Nr. 14 UStG - rechtswidrig - steuerfrei behandelt, kann er keine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO beanspruchen. Die kommt nur in Betracht, wenn die Festsetzung einer Steuer den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft. Hat der Gesetzgeber aber eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge bewusst angeordnet, rechtfertigt dies keine Billigkeitsmaßnahme (BFH 18.12.07, VI R 13/05, BFH/NV 08, 794; 4.2.10, II R 25/08, BStBl II 10, 663).

Wurde im Rahmen von früheren Außenprüfungen die Steuerfreiheit nicht beanstandet, begründet dies keinen nach Treu und Glauben zu beachtenden Vertrauenstatbestand. Denn nach den Grundsätzen der Abschnittsbesteuerung ergibt sich allein aus der früheren, auch aufgrund von Betriebsprüfungen vorgenommenen Beurteilung keine Bindung des Finanzamts für die Zukunft. Es hat vielmehr in jedem Veranlagungszeitraum die Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen. Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muss zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgegeben werden, auch wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut haben sollte.

Steuerberater Hinweis:

In der jüngsten Vergangenheit taucht insbesondere im Verlauf von Betriebsprüfungen bei Chirutgen und Hautärzten vermehrt die vorgenannte Problematik der Umsatzsteuer bei ästhetischer Medizin auf. Hier sollte der Steuerberater frühzeitig eingebunden werden, um unberechtigte Forderungen des Finanzamtes abzuwehren.



Eingestellt am 08.06.2011 von S. Arndt
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