Umsatzsteuer bei Vermietung von Arztpraxen

Arztpraxen werden zunehmend mitsamt Ausstattung an Ärzte oder Zahnärzte vermietet, insbesondere wenn für den Praxisbetrieb teure medizinische Geräte erforderlich sind und die Ärzte die hohen Anschaffungskosten scheuen. Aus Sicht des Steuerberaters stellt sich hier die Frage, ob die Überlassung umsatzsteuerfrei oder -steuerpflichtig zu erfolgen hat.

Das Finanzgericht München (FG) hat aktuell entschieden, dass die Überlassung von Räumen mit Praxisausstattung für den Betrieb funktionsfähiger Zahnarztpraxen umsatzsteuerpflichtig und auch eine Aufteilung in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil unzulässig ist.

Im vorliegenden Fall ging es um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Gesundheitszentren entwickelte, nutzte und vermarktete. 2008 vermietete sie Räumlichkeiten zum Betrieb zahnärztlicher Praxen. In den betreffenden Mietverträgen wurde vereinbart, dass neben der Gebrauchsüberlassung der Räumlichkeiten insbesondere bewegliche Wirtschaftsgüter mit überlassen werden, die für eine funktionsfähige Zahnarztpraxis erforderlich sind. Die GmbH vertrat die Auffassung, dass umsatzsteuerfreie Vermietungsleistungen vorlagen. Das Finanzamt unterwarf jedoch die als steuerfrei erklärten Vermietungsumsätze vollumfänglich der Umsatzsteuer.

Die eingereichte Klage hatte keinen Erfolg. Die GmbH hatte die Räumlichkeiten sowie die Ausstattung für die funktionsfähige Zahnarztpraxis durch einheitliche Verträge überlassen. Die Verträge sahen keine Aufteilung der zu zahlenden Entgelte für die Überlassung der Räumlichkeiten sowie der Praxisausstattung vor. Das FG entschied, dass es sich bei der Überlassung des Inventars nicht um eine bloße Nebenleistung zur Raumüberlassung handle, da die Überlassung der voll funktionsfähigen Praxisausstattung für die Beteiligten bedeutender sei als die reine Raumüberlassung. Es liege hier eine eigenständige und einheitliche Leistung besonderer Art vor, die dem Regelsteuersatz zu unterwerfen sei.

Hinweis des Steuerberaters:

Die aktuelle Entscheidung ist abzugrenzen von den Fällen der Pflegeheime. Sofern die Überlassung von Mobiliar nur dazu dient, die vertragsgemäße Nutzung eines als Seniorenpflegeheim steuerfrei vermieteten Gebäudes unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, stellt diese Leistung eine steuerfreie Nebenleistung zur steuerfreien Vermietung dar.



Eingestellt am 09.07.2020 von S. Arndt
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