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Umsatzsteuer bei Zahnaufhellung (Bleaching)
Hintergrund
Eine Zahnärzte-GbR führte im Anschluss an bestimmte medizinisch indizierte Behandlungen (z. B. Wurzelkanalbehandlungen) bei einigen Patienten eine Zahnaufhellung (sog. Bleaching) an den zuvor behandelten Zähnen durch. Dafür stellte die GbR jeweils ein Entgelt von 226 EUR bis 286 EUR ohne Umsatzsteuer in Rechnung. Das Finanzamt ging jedoch davon aus, dass die Leistung umsatzsteuerpflichtig ist.
Entscheidung
Wie das Finanzgericht ist auch der Bundesfinanzhof auf der Seite der Zahnärzte.
Die Begründung der Richter: Umsätze aus der Tätigkeit als Zahnarzt sind steuerfrei. Die Steuerfreiheit setzt eine Heilbehandlung voraus. Heilbehandlungen müssen einen therapeutischen Zweck haben. Hierzu gehören auch Leistungen zum Zweck der Vorbeugung und zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit. Ästhetische Behandlungen sind Heilbehandlungen, wenn diese Leistungen dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen oder die Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.
Die Steuerfreiheit erfasst aber auch Leistungen, die erst als Folge solcher Behandlungen erforderlich werden. Das gilt auch dann, wenn sie ästhetischer Natur sind (Folgebehandlung), die medizinische Maßnahme also dazu dient, die negativen Folgen der Vorbehandlung zu beseitigen.
Deshalb waren die von der GbR durchgeführten Zahnaufhellungen umsatzsteuerfreie Leistungen. Denn die zuvor durchgeführten Zahnbehandlungen waren medizinisch indiziert. Diese Zahnbehandlungen (Wurzelfüllungen) hatten jeweils eine Verdunkelung des behandelten Zahns zur Folge. Die als Folge dieser Behandlungen notwendig gewordenen Zahnaufhellungsbehandlungen sind daher ebenfalls steuerfrei. Denn die Aufhellungen dienten dazu, die infolge der Vorschädigung eingetretene Verdunkelung der Zähne zu behandeln.
Eingestellt am 17.11.2015 von S. Arndt
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