<< Lohnsteuerfreie Zusatzleistungen des Arbeitgebers | Häusliches Arbeitszimmer: Vorsicht bei... igkeiten in Wohnräumen >> |
Umsatzsteuer in Kostenvoranschlägen
Ein Unternehmer, der eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellt, ohne dass er eine Leistung erbringt oder zu erbringen beabsichtigt (Anzahlungsrechnung), schuldet die ausgewiesene Steuer.
Im Urteilsfall hatte ein Unternehmer einem anderen Unternehmer Rechnungen über Lieferungen erteilt, die niemals ausgeführt worden waren. Mit diesen Rechnungen machte der andere Unternehmer einen unberechtigten Vorsteuerabzug geltend. Die in betrügerischer Absicht ausgestellten Rechnungen enthielten nicht alle Angaben, die das UStG für ordnungsgemäße Rechnungen verlangt. Dennoch schuldete der Aussteller die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer, ohne jemals eine Leistung erbracht zu haben.
Als Konsequenz aus dieser Rechtsprechung vertreten einige Steuerberater die Ansicht, dass das Urteil auch Kostenvoranschläge betrifft. Daher wird teilweise dazu geraten, die Umsatzsteuer in Kostenvoranschlägen nicht mehr gesondert auszuweisen.
Unseres Erachtens geht diese Auslegung zu weit. Zwar trifft es zu, dass Kostenvoranschläge den Anschein einer Rechnung erwecken können, ohne dass bereits eine Leistung erbracht wurde. Der entscheidende Unterschied zwischen einem Kostenvoranschlag und der Rechnung im Urteilsfall liegt jedoch in der betrügerischen Absicht. Es ist also fraglich, ob der BFH bei einem Kostenvoranschlag genauso entschieden hätte.
Wichtig:
Aus einem Kostenvoranschlag muss eindeutig hervorgehen, dass es sich nicht um eine Rechnung handelt. Der Begriff "Rechnung" sollte vermieden werden. Es bietet sich außerdem an, mit einem kurzen Satz kenntlich zu machen, dass die Leistung noch nicht erbracht wurde. Dazu kann am Ende beispielsweise der folgende Text angefügt werden: "Wir freuen uns auf Ihre Auftragserteilung."
Eingestellt am 02.12.2011 von S. Arndt
Trackback
Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.