Verdeckte Gewinnausschüttung: Rückzahlung irrelevant

Nahezu tägliches Konfliktpotenzial des Steuerberaters mit dem Finanzamt - insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen - bietet das Thema der verdeckten Gewinnausschüttung.

Eine freiwillig zurückbezahlte GmbH-Gewinnausschüttung ändert nichts mehr an der Höhe der Kapitaleinnahmen. Bei den Überschusseinkünften ist das Zuflussprinzip ausreichend und damit allein die Tatsache, dass der Empfänger über den Ausschüttungsbetrag zumindest vorübergehend wirtschaftlich verfügen kann. Ein endgültiger Verbleib ist nach einem Urteil des FG Münster nicht Voraussetzung des Zuflusses. Im zugrunde liegenden Fall wurde die Ausschüttung zwei Monate später aufgrund eines steuerrechtlichen Irrtums durch eine erneute Gesellschafterversammlung zurückbezahlt.

Ein Zufluss und damit Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG liegen auch dann vor, wenn der Empfänger über den Ausschüttungsbetrag nur vorübergehend verfügen kann. Daher stellt die spätere Rückzahlung den Zufluss nicht mehr rückwirkend in Frage. Das gilt unabhängig davon, aus welchen Gründen eine Gewinnausschüttung beschlossen und durchgeführt worden ist. Selbst wenn sie auf einem Versehen von GmbH, Gesellschafter oder Steuerberater beruht, hat der Beteiligte bis zu dem ohne tatsächliche oder rechtliche Verpflichtung aufhebenden zweiten Gesellschafterbeschluss zumindest vorübergehend die Möglichkeit, den ausgeschütteten Betrag nach Belieben wirtschaftlich zu verwenden. Für einen solchen Fall gibt es keine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, die ausnahmsweise eine steuerlich wirksame Rückgängigmachung des Zuflusses zulassen würde.

Auch die Kompensation von positiven und negativen Kapitaleinnahmen in gleicher Höhe ist nicht zulässig. Nach der BFH-Rechtsprechung ist die Rückgängigmachung der Gewinnausschüttung genauso durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst wie der vorherige Gewinnverteilungsbeschluss. Es handelt sich hierbei um eine Einlage.

Steuerberater Hinweis:

Aus unserer Sicht stellt diese Entscheidung keine neuen Regeln auf. Grundsätzlich sollten ähnlich gelagerte Sachverhalte im Vorfeld mit dem steuerlichen Berater abgesprochen werden, damit sich die Vorstellungen des Mandanten ggf. auf anderem Weg - rechtssicher - umsetzen lassen.

Fundstellen: FG Münster 15.9.10, 10 K 3460/09 E; BFH 30.9.08, VI R 67/05, BStBl II 09, 282; 30.7.97, I R 11/96



Eingestellt am 03.06.2011 von S. Arndt
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