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Vereinfachungen bei der Gehaltsbesteuerung ab 2012
Die Änderungen, die für den Steuerberater einerseits und für Arbeitnehmer andererseits von praktischer Bedeutung sind, haben wir im folgenden Kurzüberblick für Sie zusammengestellt.
Fahrten zur Arbeit:
Pendeln Angestellte abwechselnd mit öffentlichen Verkehrsmitteln und dem Pkw zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte, wird ab 2012 nur noch jahresbezogen geprüft, ob die Entfernungspauschale oder die Summe der tatsächlichen Fahrpreise höher ist. Damit entfallen zwar umfangreiche Berechnungen. Berufspendler können aber nicht mehr tageweise jeweils den höheren Ticketpreis oder die Pauschale als Werbungskosten geltend machen. Hierdurch lässt sich in Einzelfällen weniger absetzen als derzeit.
Werbungskostenpauschbetrag:
Die Pauschale für Arbeitnehmer wird von derzeit 920 € auf 1.000 € leicht angehoben. Die 80 € Differenz bringen denjenigen Angestellten Vorteile, die entweder geringe oder gar keine Werbungskosten haben oder die ihre beruflichen Aufwendungen vom Arbeitgeber erstattet bekommen. Der Werbungskostenpauschbetrag für Betriebsrentner und Pensionäre von 102 € steigt dagegen nicht an. Die Erhöhung wird bereits 2011 wirksam: Der Betrag von 80 € wird schon bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung für Dezember 2011 berücksichtigt. Der Arbeitgeber führt keine rückwirkende Korrektur der Lohnsteuerabrechnungen ab Januar 2011 durch.
Kinderbetreuung:
Ab 2012 können Eltern 2/3 der Betreuungskosten und maximal 4.000 € pro Kind und Jahr absetzen, und zwar unabhängig davon, ob beide Elternteile erwerbstätig sind. Da es auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen - Erwerbstätigkeit, Krankheit oder Behinderung - nicht mehr ankommt, profitieren nun auch sie. Sie können den Aufwand für Kindergarten oder Hort als Sonderausgaben absetzen.
Kinder über 18:
Kindergeld, steuerliche Vergünstigungen (z.B. Kinder- und Ausbildungsfreibetrag oder die Möglichkeit, das Schulgeld abzuziehen) und sonstige Privilegien (z.B. Riester-Zulage für den elterlichen Sparvertrag) gibt es für volljährige Kinder ab 2012 unabhängig von der Höhe der Kindeseinkünfte und -bezüge. Dafür werden Kinder über 18 Jahre aber nur noch bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung begünstigt. Insoweit müssen Arbeitgeber beachten, dass ein bei ihnen beschäftigtes volljähriges Kind ab 2012 einer schädlichen Erwerbstätigkeit nachgehen kann und damit die Förderung bei den Eltern entfällt. Erlaubt ist jedoch eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit unter 20 Stunden oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (400 €-Job).
Eingestellt am 12.11.2011 von S. Arndt
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