Vermieter: Einkunftserzielungsabsicht bei zeitnaher Veräußerung der Immobilie

Mit der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden erzielt der Vermeiter steuerpflichtige Einkünfte, die in der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen sind. Die Berücksichtigung setzt jedoch voraus, dass mit der Absicht vermeitet wird, Einkünfte zu erzielen - dass mit dem Vermietungsobjekt also nachhaltig Gewinne erzielt werden sollen.

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit haben bislang sowohl das Finanzamt als auch die Rechtsprechung eine Einkünfteerzielungsabsicht unterstellt - selbst wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse (also Verluste aus dem Objekt) ergeben hatten. Nun hat der Bundesfinanzhof allerdings entschieden, dass es gegen die Einkünfteerzielungsabsicht spricht, wenn ein bebautes Grundstück innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs - von in der Regel bis zu fünf Jahren - mit der Anschaffung oder Herstellung wieder veräußert wird. Dies gilt selbst dann, wenn die vermietete Immobilie in diesem Zeitraum an eine gewerblich geprägte Personengesellschaft veräußert wird, die die Vermietung fortführt und an welcher der bisherige Eigentümer selbst beteiligt ist.

Steuerberater Hinweis

  • Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf dieses für Vermieter oder Verpächter nachteilige Urteil reagiert. Ggf. kann es sinnvoll sein, in Absprache mit dem Steuerberater neue Immobilienkonzepte zu überdenken.


Eingestellt am 06.07.2011 von S. Arndt
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