Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

Im Rahmen der Übertragung von Vermögen an die nächste Generation wird häufig die Vereinbarung wiederkehrender Zahlungen - also einer Art Rente - getroffen. Hieran geknüpft sind einige steuerliche Besonderheiten, die es vor Durchführung zu beachten gilt.

Der BFH hat sich nun mit zwei Abgrenzungskriterien bei der Vermögensübergabe beschäftigt, wenn die Versorgungsleistungen nicht vertragsgemäß bezahlt werden.

Vermögensumschichtung gefährdet Abzug einer dauernden Last

Nachdem der BFH jüngst bereits entschieden hatte, dass der Ertrag des umgeschichteten Vermögens zwingend die Versorgungsleistungen abdecken muss, um sie als Sonderausgaben abziehen zu können, geht es in einem weiteren Urteil um einen vergleichbaren Sachverhalt, indem der Übernehmer das Vermögen in nicht ertragreiche Wirtschaftsgüter umschichtete. In diesem Fall sind die wiederkehrenden Leistungen selbst dann nicht abziehbar, wenn die Beteiligten die geschuldeten Versorgungsleistungen an die Erträge der neu erworbenen Vermögensgegenstände anpassen.

Im zugrunde liegenden Fall wurde das erhaltene Gebäude veräußert und der Erlös zur Tilgung von Darlehen verwendet, die zu einer jährlichen Zinsersparnis führten. Anschließend wurden die monatlichen Versorgungsleistungen an die Eltern um mehr als die Hälfte auf nur noch 1.000 EUR reduziert. Die ab diesem Zeitpunkt geleisteten Zahlungen sind nach Auffassung des BFH nicht als Sonderausgaben anzuerkennen.

Für das Prinzip der generationenübergreifenden Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen müssen nach der Umschichtung in ein Reinvestitionsgut die zugesagten Versorgungsleistungen weiterhin auf der Grundlage des Übergabevertrags erbracht werden. Insoweit müssen mit dem neuen Wirtschaftsgut genügend Nettoerträge erwirtschaftet werden, um die Leistungen zu decken. Diese Voraussetzung ist nicht mehr gegeben, wenn das übergebene Vermögen nicht in ausreichend ertragbringendes Vermögen umgeschichtet wurde. Dabei können Vertragsänderungen zur Minderung der Zahlung nicht berücksichtigt werden. Denn spätestens ab diesem Zeitpunkt dient die ursprüngliche familiäre Vereinbarung nicht mehr der Versorgung der Eltern. Sie lassen eher darauf schließen, dass der Wille zur dauerhaften Versorgung entfallen ist.

Verspätete Zahlung von Versorgungsleistungen ist unschädlich

Eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen kann der Besteuerung aber dann zugrunde gelegt werden, wenn die Parteien die Leistungen wie vereinbart erbringen. Allerdings rechtfertigt allein die verspätete Überweisung der Rente nicht den Schluss, dass sie ihren vertraglichen Pflichten insgesamt nicht mehr nachkommen wollen und der Sonderausgabenabzug entfällt. Lediglich die Unregelmäßigkeit der Zahlungen hindert für sich allein nicht die Anerkennung einer dauernden Last. So sind auch Mietverträge unter nahen Angehörigen anzuerkennen, wenn es zu unregelmäßigen Mietzahlungen kommt.

Die Art und Weise der Zahlung von Versorgungsleistungen ist nur eines von mehreren Kriterien. Sie kann deshalb nicht isoliert betrachtet den Ausschlag für oder gegen die Anerkennung geben. Sprechen - abgesehen von unpünktlichen Zahlungen - keine weiteren Kriterien gegen den Rechtsbindungswillen der Parteien, wird ein Übergabevertrag beachtet und es bleibt beim Sonderausgabenabzug. Dem steht nicht entgegen, wenn die Rente erst dann erbracht wird, wenn der Verpflichtete aufgrund der Kontodeckung wirtschaftlich hierzu in der Lage ist.

Für den Abzug der Sonderausgaben ist das Abflussprinzip gemäß § 11 EStG zu beachten. Wird die Versorgungsleistung für den Monat Dezember erst im Januar nach Ablauf der zehntägigen Karenzzeit für wiederkehrende Bezüge entrichtet, kann diese Zahlung erst im Folgejahr steuermindernd berücksichtigt werden.


Steuerberater Hinweis:

Insgesamt birgt das Thema der Versorgungsleistungen ein paar Probleme, die durch die Einschaltung eines Steuerberaters schon bei Vertragsgestaltung vermieden werden können.

Fundstellen: Umschichtung: BFH 18.8.10, X R 55/09; BFH, 17.03.10, X R 38/06; Zahlungstermin: BFH 15.9.10, X R 10/09



Eingestellt am 06.06.2011 von S. Arndt
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