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Versicherungsvertreter: Rückstellung für Bestandspflege
Zwei Jahre später sorgte das Bundesfinanzministerium für Ernüchterung, als es sich mit einem Nichtanwendungserlass gegen das Urteil sträubte. Die Finanzämter wurden angewiesen, entsprechende Rückstellungen nicht anzuerkennen. Bis heute hält die Finanzverwaltung daran fest.
Mit einem aktuellen Urteil bekräftigt der BFH jetzt seinen damaligen Standpunkt und schreibt die Bildung einer Rückstellung abermals vor. Die Richter stellen jedoch klar, dass der Vertreter rechtlich verpflichtet sein muss, die Verträge weiterhin zu betreuen. Für freiwillige Betreuungsleistungen darf keine Rückstellung gebildet werden.
Steuerberater Hinweis:
Versicherungsvertreter können die erforderliche Rechtspflicht zur Bestandspflege zum Beispiel durch die Vorlage ihres Vertretungsvertrags glaubhaft machen, sofern sich darin eine eindeutige Formulierung finden lässt.
Weiter erklärt der BFH, dass eine Rückstellung nur gebildet werden darf, wenn der Unternehmer folgende Eckwerte dokumentiert:
- Die Anzahl der Versicherungsverträge mit Nachbetreuungsverpflichtung, für die keine Provisionen mehr gezahlt werden.
- Den Zeitaufwand für die Betreuung pro Vertrag und Jahr. Hier ist eine
- genaue Beschreibung der einzelnen Betreuungstätigkeiten,
- die Angabe des Zeitbedarfs für die jeweilige Tätigkeit,
- die Angabe über die Häufigkeit der Tätigkeit,
- die Höhe der Personalkosten pro Stunde
- sowie die Laufzeit der einzubeziehenden Verträge abzugeben.
Hinweis des Steuerberaters:
Das Urteil zeigt, das Versicherungsvertreter die Bildung einer Rückstellung eigenständig vor den Steuergerichten durchsetzen können. Denn die Gerichte sind nicht an einen Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung gebunden. Gleichzeitig verdeutlicht das Urteil aber, dass der Unternehmer den zu erwartenden Betreuungsaufwand genau nachweisen muss
Eingestellt am 16.12.2011 von S. Arndt
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