Vorsteuerabzug: Notwendige Rechnungsangaben

Im Regelfall weist der Steuerberater im Rahmen der laufenden Buchführung seine Mandanten auf die notwendigen Formalien einer Rechnung hin.

Das Finanzgericht Thüringen hat jetzt hinsichtlich des Vorsteuerabzugs Stellung genommen. Danach sind allgemein gehaltene Formulierungen in einer Rechnung wegen mangelhafter Leistungsbeschreibung unzureichend für den Vorsteuerabzug. Diesen Urteilstenor nimmt das FG Thüringen zum Anlass, Erläuterungen dazu zu machen, welche genauen Angaben ein Abrechnungspapier enthalten muss, um die eindeutige Identifizierung der abgerechneten Leistung zu ermöglichen und eine leichtere Überprüfung des vorgenommenen Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger zu gewährleisten (21.4.10, 3 K 633/09).

Die praxisrelevanten Ausführungen enthalten insbesondere zahlreiche Verweise auf die BFH-Rechtsprechung, in welchen Fällen Angaben für eine Leistungsbeschreibung unzulänglich sind. Das ist dann der Fall, wenn

  • Rechnungen ohne Angabe der tätigen Personen, der Einsatztage und der geleisteten Stunden gestellt werden.
  • Angaben zu Art oder Umfang der erbrachten Arbeitsleistungen fehlen.
  • Formulierungen wie Personalgestellung oder Schreibarbeiten fehlen.
  • lediglich auf eine mündliche Vereinbarung Bezug genommen wird, weil sich hierüber gerade keine Eindeutigkeit der Leistungsbeschreibung aus anderen Geschäfts- oder Vertragsunterlagen ergeben kann.
  • Leistungsbeschreibungen als technische Beratung, Beratungsleistung oder Kontrollen bezeichnet werden.
  • die Angabe einer Leistung nach Absprache ohne Terminangaben und weitere eindeutige Beschreibung erfolgt.
  • entsprechenden Abrechnungen von Bauarbeiten nicht einmal ansatzweise zu entnehmen ist, wann und wo sie ausgeführt worden sind und um welche Art von Bauarbeiten es sich handelt.
  • die Leistungsbeschreibung Bezeichnungen wie "Arbeiten wie gesehen und besichtigt" enthalten.
Eine konkrete Leistungsbeschreibung ist grundsätzlich notwendig, um zu vermeiden, dass Vorsteuern mehrfach für eine Leistung in Anspruch genommen werden und weil die Angaben für Verprobungs- sowie für Kontrollzwecke benötigt werden.


Eingestellt am 08.06.2011 von S. Arndt
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