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Werbungskosten für Erststudium nur bei Dienstverhältnis
- Die Kosten können lediglich bis zu 4.000 € jährlich abgezogen werden. Ein darüber hinausgehender Betrag zählt steuerlich nicht.
- Sofern Studenten kein anderes Einkommen haben, verpuffen Sonderausgaben wirkungslos.
- Da es im Bereich der Sonderausgaben keinen Verlustvortrag gibt, können Studenten, die während der Ausbildung kaum Geld verdienen, Studienkosten auch nicht nach Abschluss der Ausbildung steuerlich nutzen, wenn sie höhere Einkünfte erzielen. Das wäre nur bei Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben möglich, die zu negativen Einkünften führen.
Zwar können nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Ausbildungskosten im Zusammenhang mit einem Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung abgezogen werden. Diese Ausnahme ist auf das Erststudium aber nicht übertragbar.
Hierin liegt auch kein Verfassungsverstoß. Der Gesetzgeber bewegt sich innerhalb des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums, zumal sachlich einleuchtende Gründe für die Regelung bestehen. Normalerweise steht das Erststudium noch nicht in direktem Zusammenhang mit einer konkreten späteren Tätigkeit. Zudem tragen häufig die Eltern die Kosten und nehmen im Gegenzug steuerliche Vergünstigungen in Anspruch.
Steuerberater Hinweis
- Beim BFH sind bereits mehrere Verfahren zu diesem Streitthema anhängig. Daher sollte der Steuerberater entsprechende Steuerbescheide offen halten. Das gilt sowohl für vorweggenommene Werbungskosten als auch für Betriebsausgaben.
Eingestellt am 07.07.2011 von S. Arndt
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