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Wertpapiere als Betriebsvermögen bei Ärzten und Zahnärzten
Für Geldgeschäfte - wie den Erwerb von Wertpapieren - gilt die regelung z. B. nur, wenn ausschließlich betriebliche Gründe für ihren Erwerb maßgeblich waren. Geldgeschäfte, die ihrer Art nach zu Einkünften i.S. des § 20 EStG führen, sind dagegen grundsätzlich getrennt von der freiberuflichen Tätigkeit zu beurteilen, insbesondere wenn es dem Steuerpflichtigen im Wesentlichen auf den Ertrag aus der Kapitalanlage ankommt. Den Einkünften aus selbstständiger Arbeit sind sie nur zuzurechnen, wenn sie als Hilfsgeschäft zur freiberuflichen Tätigkeit angesehen werden können.
In einem aktuell vom BFH entschiedenen Fall nahm ein Arzt zur Finanzierung seiner Praxis Darlehen auf. Die Tilgung sollte durch Ersatzleistungen in ein Wertpapierdepot bei der Bank erfolgen. Dieser Bezug ist nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend.
Steuerberater in Köln für Ärzte und Zahnärte rät: Diese Wirtschaftsgüter können zugeordnet werden
Eine Zuordnung zum Betriebsvermögen setzt voraus, dass Wirtschaftsgüter
- ihrer Art nach objektiv geeignet sind, dem Betrieb zu dienen und ihn zu fördern, und
- subjektiv von ihrem Eigentümer dazu bestimmt sind.
Praxishinweis des Steuerberaters:
Bei einem Arzt oder Zahnarzt ist es für die Zuordnung der Wertpapiere schon schädlich, wenn sich der betriebliche Zusammenhang den Depotunterlagen nicht entnehmen lässt. Dies gilt insbesondere, wenn Wertpapiergeschäfte nicht zeitnah zu ihrer Abwicklung erfasst werden. Dann erfolgt der gewinnmindernde Abzug der Wertpapierverluste nicht im Rahmen des § 18 EStG, sondern unterliegt als private Vermögensverwaltung der Abgeltungsteuer. Damit ist kein Ausgleich mit anderen Einkunftsarten und für Aktien kein Teileinkünfteverfahren möglich.
Nach einem weiteren Urteil des BFH können Wertpapiere jedoch dann ins Betriebsvermögen eines Arztes eingelegt werden, wenn ihre Anschaffung, das Halten und ihr Verkauf ein Hilfsgeschäft der freiberuflichen Tätigkeit darstellt, weil sie beispielsweise in Form eines verbindlich vereinbarten Finanzierungskonzepts für den ärztlichen Betrieb stehen. Das hat dann zur Folge, dass die Einlage den Betrag der Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG mindert. Zwar reicht es für den unmittelbaren Zusammenhang der Wertpapiere mit dem freiberuflichen Betrieb weder aus, dass sie aus betrieblichen Mitteln erworben worden sind, noch dass sie in der Gewinnermittlung ausgewiesen sind oder als Sicherheit für betriebliche Schulden dienen. Geldgeschäfte, die zu Einkünften nach § 20 EStG führen, sind somit grundsätzlich getrennt von der freiberuflichen Tätigkeit zu beurteilen.
Ein Hilfsgeschäft kann aber vorliegen, wenn ein als Sicherheit für betriebliche Schulden verpfändetes Wertpapierdepot mit Geldmarktfonds sowie Aktien in seiner Verwendung so festgelegt ist, dass es aus der Sicht der kreditgebenden Bank untrennbarer Bestandteil eines Finanzierungskonzepts für den freiberuflichen Betrieb ist, das über die Verwendung des Depots als Kreditsicherheit hinausgeht. Dies gilt dann, wenn aus dem Einsatz der Wertpapiergeschäfte als Sicherheit für betriebliche Darlehen oder als beabsichtigte Liquiditätsreserve eine konkrete Investitionsplanung gefolgert werden kann. Kurzfristige Umschichtungen im Depot oder der Ausweis als Umlaufvermögen lassen im Gegensatz hierzu darauf schließen, dass eine eigene Einkunftsquelle aus Veräußerungsgeschäften angestrebt oder Kapitaleinkünfte erzielt werden sollen. Dagegen spricht, wenn die Wertpapiere nur mit Zustimmung der Bank veräußert werden dürften. Dies lässt eher auf einen untrennbaren Bestandteil eines betrieblichen Finanzierungskonzepts schließen, das über eine bloße Verwendung des Wertpapierdepots als Sicherheit für die freiberuflichen Kredite hinausgeht.
Fundstellen:
BFH 17.5.11, VIII R 1/08; BFH 8.2.11, VIII R 18/09; BFH 12.1.10, VIII R 34/07, BStBl II 10, 612; 9.1.09, III B 123/07, BFH/NV 09, 916; 2.10.03, IV R 13/03, BStBl II 04, 132
Eingestellt am 25.10.2011 von S. Arndt
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1 Kommentar zum Artikel "Wertpapiere als Betriebsvermögen bei Ärzten und Zahnärzten":
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Antwort | S. Arndt, Steuerberater
Wie immer ist das eine Frage des Einzelfalls, aber grundsätzlich sehe ich in Ihrem Fall die Möglichkeit, dass die Wertpapiere Ihrer Arztpraxis zugeordnet werden konnte.
Was die Hinweispflicht des Steuerberaters betrifft, sollte diese natürlich über aktuele Rechtsprechung - speziell auch für die von ihm betreuten Branchen wie Ärzte - informiert sein. Probleme entstehen aber erst dann, wenn durch fehlende oder fehlerhafte Beratung Schäden entstehen, Dies muss wiederum individuell im Sinne einer Steuerberaterhaftung geprüft werden.
Bearbeitet am 01.12.2011 von