Windkraftanlagen: Besonderheiten bei der Abschreibung

Die erneuerbaren Energien sind auf dem Vormarsch und unterliegen damit auch zunehmend der Beachtung durch den Steuerberater wie auch der Finanzgerichte.

Während früher noch einzelne Solaranlagen oder Windkraftanlagen errichtet wurden, ist in jüngster Vergangenheit - insbesondere in Norddeutschland - eine Reihe großer Windparks entstanden, in denen mehrere Windkraftanlagen im technischen Verbund betrieben werden.

In gleich zwei Urteilen hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich den Besonderheiten bei der Abschreibung von Windparks gewidmet. Nach seinen Ausführungen gelten folgende Wirtschaftsgüter als selbständige Wirtschaftsgüter eines Windparks:

  • jede einzelne Windkraftanlage (bestehend aus Turm, Rotor, Generatorgondel, elektrischen Bauteilen, Transformator und dem verbindenden Niederspannungskabel),
  • die Mittelspannungskabel, die die Windkraftanlagen miteinander verbinden, einschließlich der Übergabestation zum Hochspannungsnetz und
  • die Zuwegung.
Nach Ansicht des BFH soll der Windpark bei der Abschreibung also weder als ein einziges Wirtschaftsgut angesehen noch in eine Vielzahl von Wirtschaftsgütern aufgeteilt werden.

Zwar haben die oben genannten Wirtschaftsgüter nach den AfA-Tabellen der Finanzverwaltung unterschiedliche Nutzungsdauern. Wegen ihrer technischen Abstimmung aufeinander und der einheitlichen Bau- bzw. Betriebsgenehmigung soll nach dem BFH-Urteil die Nutzungsdauer aller Wirtschaftsgüter des Windparks aber einheitlich bestimmt werden und sich nach der Nutzungsdauer der Windkraftanlagen bestimmen, die den Park prägen (zwischen 12 und 16 Jahren). Einzelfallfragen sind wie immer mit dem Steuerberater im Vorfeld der Errichtung bzw. Beteiligung zu klären.



Eingestellt am 22.07.2011 von S. Arndt
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