Chefarzt: Privatliquidationen als steuerlicher Arbeitslohn

Als Steuerberater für Ärzte und Zahnärzte betreuen wir auch angestellte Chefärzte. In diesem Zusammenhang ist ein Urteil des Finanzgerichts Münster beachtlich. Dort wurde entschieden, dass auch wahlärztliche Leistungen eines angestellten Chefarztes zu den lohnsteuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) gehören können.

Der Kläger war als Chefarzt bei einem Krankenhaus angestellt. Nach dem Dienstvertrag stand ihm das Recht zu, wahlärztliche Leistungen privat zu liquidieren. Das beklagte Finanzamt behandelte die hieraus resultierenden Einnahmen als Arbeitslohn. Demgegenüber begehrten der Chefarzt und sein Steuerberater die Einordnung als freiberufliche Einkünfte nach § 18 EStG.

Das Gericht folgte der Ansicht des Finanzamts. Im Rahmen der Abwägung der Umstände des Einzelfalles sprächen gewichtige Merkmale für die Zuordnung der wahlärztlichen Leistungen zum Dienstverhältnis. So werde das Liquiditionsrecht erst durch den Dienstvertrag ermöglicht und der Kläger sei in den geschäftlichen Organismus des Krankenhauses eingebunden. Zudem fehle es am Unternehmerrisiko, da es niemals zu Zahlungsausfällen gekommen sei, sowie an der Unternehmerinitiative, da der Kläger keine Wahlleistungspatienten habe ablehnen dürfen.


Eingestellt am 15.09.2011 von S. Arndt
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