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E-Rezepte: Nachweis von Krankheitskosten gegenüber dem Finanzamt
Vorbei sind damit die Zeiten, in denen eine unleserliche Handschrift auf Papierrezepten zum Rätselraten in der Apotheke geführt hat.
Wer in seiner Einkommensteuererklärung Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen möchte, muss dafür dem Finanzamt einen Nachweis erbringen können. Bislang konnten Betroffene dazu das Rezept aus der Arztpraxis oder die ärztliche Verordnung verwenden. Da das E-Rezept nun das ausgedruckte Rezept ersetzt, ist dies aber nicht mehr möglich.
Als Nachweis akzeptieren die Finanzämter nun den Kassenbeleg oder die Rechnung der Apotheke, in der das Rezept eingelöst wurde. Darauf müssen der Name des Medikaments oder des medizinischen Hilfsmittels, die Art des Rezepts, der Zuzahlungsbetrag und der Name der steuerpflichtigen Person enthalten sein.
Das Bundesfinanzministerium hat die Finanzämter angewiesen, für den Veranlagungszeitraum 2024 auch Quittungen ohne den Namen der steuerpflichtigen Person zu akzeptieren. Dies gilt somit für die Einkommensteuererklärung 2024. Ab 2025 müssen dann aber zwingend alle genannten Angaben enthalten sein.
Hinweis: Privat krankenversicherte Steuerzahler können dem Finanzamt statt der Verordnung nun alternativ den Kostenbeleg ihrer Apotheke vorlegen.
Eingestellt am 25.03.2026 von S. Arndt
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