| << Psychotherapie als außergewöhnliche... tung steuerlich absetzbar |
Gewerbesteuerbefreiung bei ambulanten Pflegediensten
Der Kläger betrieb einen ambulanten Pflegedienst und erzielte damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er erklärte einen positiven Gewerbeertrag und begehrte die Gewerbesteuerbefreiung. Die Pflegekosten für die betreuten Personen seien unter Berücksichtigung der Zahlungen der Beihilfe in mehr als 40 % der Fälle von Sozialversicherungsträgern übernommen worden (Voraussetzung für die Gewerbesteuerbefreiung). Das Finanzamt gewährte jedoch keine Steuerbefreiung. Nach seiner Ansicht wurden die Pflegekosten nicht in mindestens 40 % der Fälle von den Sozialversicherungsträgern übernommen.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Voraussetzungen für die Gewerbesteuerbefreiung lagen dem Gericht zufolge bei der ambulanten Pflegeeinrichtung des Klägers vor. Auch seien im Streitjahr in mindestens 40 % der Fälle die Pflegekosten von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe getragen worden. Bei der Ermittlung dieses Prozentsatzes seien auch die Fälle zu berücksichtigen, bei denen die Kosten nicht vollständig, sondern nur überwiegend übernommen wurden. Zudem sei auch allein die Kostenübernahme durch die Sozialversicherungsträger in 39,51 % der Fälle kaufmännisch auf 40 % aufzurunden, denn im Gesetz finde sich keine spezifische Rundungsregelung. Somit seien die Voraussetzungen der Gewerbesteuerfreiheit erfüllt.
Hinweis:
Die Steuerbefreiung soll zu einer Kostenentlastung bei den entsprechenden Einrichtungen führen und als „Verschonungssubvention“ mittelbar auch einen Anreiz für die Vornahme von Investitionen in diesem Bereich schaffen.
Eingestellt am 15.04.2026 von S. Arndt
Trackback