Physiotherapeuten und Masseure nur bedingt umsatzsteuerfrei

Eine Verfügung der OFD Frankfurt nimmt zum Thema Umsatzsteuer bei Physiotherapeuten und Masseuren Stellung. Darin wird klargestellt, dass insoweit eine Befreiung von der Umsatzsteuer nur dann greifen kann, wenn im Vordergrund der Behandlung nachweislich ein therapeutisches Ziel steht. Dies führt ggf. zu Problemen bei der Behandlung der Patienten, die als Selbstzahler trotz ärztlicher Diagnose auftreten.

Ihr Steuerberater in Köln für Ärzte, Zahnärzte und Heilberufe rät:

  • Alle Leistungen, die vor dem 1.1.2012 erbracht werden, sind im Hinblick auf die Umsatzsteuerfreiheit nicht zu beanstanden, wenn sie im Anschluss an eine ärztliche Diagnose erbracht werden.


Eingestellt am 08.10.2011 von S. Arndt
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