Schenkungsteuer: Aufgabe eines dinglichen Wohnrechts steuerpflichtig

Freigebige Zuwendungen unter Lebenden unterliegen der Schenkungsteuer. Nach einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen gilt dies auch bei der Einwilligung in die Löschung eines dinglichen Wohnungsrechts. Denn auf der Seite des Zuwendenden tritt eine Vermögensminderung ein, während das Grundstück für den Eigentümer an Wert gewinnt, da die Belastung mit dem Wohnrecht wegfällt.

Fundstelle: FG Niedersachsen, 3 K 293/09



Eingestellt am 07.06.2011 von S. Arndt
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