Steuerberater Köln informiert: Vorsicht bei haushaltsnahen Dienstleistungen im Neubau

Bei Erstellung der Einkommensteuererklärung kann der Steuerberater die im Privatbereich in Anspruch genommenen haushaltsnahen Dienst- bzw. Handwerkerleistungen steuergünstig geltend machen. Hierdurch ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 % Ihrer Aufwendungen (für Arbeitsleistungen plus Maschinen- und Fahrtkosten inklusive Umsatzsteuer), höchstens jedoch um 1.200 € im Jahr.

Diese Ermäßigung gilt für alle handwerklichen Tätigkeiten unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt.

Zu den begünstigten Handwerkerleistungen, die Sie als Mieter oder Eigentümer für die selbstgenutzte Wohnung beziehen können, gehören beispielsweise

  • das Streichen und Tapezieren von Innenwänden,
  • die Beseitigung kleinerer Schäden,
  • die Erneuerung des Bodenbelags,
  • die Modernisierung des Badezimmers,
  • der Austausch von Fenstern oder
  • Garten- und Wegebauarbeiten.

Achtung:

  • Nicht begünstigt sind dagegen handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen. Begünstigt sind insoweit nur solche Aufwendungen, die bei funktionserhaltenden - nicht aber bei funktionsändernden - Baumaßnahmen entstehen.
Einer Berücksichtigung der Aufwendungen steht es also entgegen, wenn Handwerker eine Küche im engen zeitlichen und funktionalen Zusammenhang mit der Errichtung eines Wohnhauses einbauen. Denn dabei wird insgesamt etwas Neues geschaffen, was über Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen hinausgeht. Es kommt nicht darauf an, ob die Küche auch in ein gebrauchtes Haus hätte installiert werden können. Selbst wenn sie aus der ehemaligen Wohnung aus und ins neue Heim eingebaut wird, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Im Einzelfall sollte der Steuerberater aufgesucht werden, um Zweifelsfragen zu klären oder gegen den Bescheid des Finanzamts Einspruch einzulegen.

Steuerberater Hinweis:

  • Schädlich für die Steuerförderung ist es auch, Nutz- in Wohnflächen umzuwandeln, etwas an der Funktion des Gebäudes zu verändern oder Dachflächen auszubauen.


Eingestellt am 27.07.2011 von S. Arndt
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