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Steuerberater Köln informiert: Vorsicht bei haushaltsnahen Dienstleistungen im Neubau
Bei Erstellung der Einkommensteuererklärung kann der Steuerberater die im Privatbereich in Anspruch genommenen haushaltsnahen Dienst- bzw. Handwerkerleistungen steuergünstig geltend machen. Hierdurch ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 % Ihrer Aufwendungen (für Arbeitsleistungen plus Maschinen- und Fahrtkosten inklusive Umsatzsteuer), höchstens jedoch um 1.200 € im Jahr.
Diese Ermäßigung gilt für alle handwerklichen Tätigkeiten unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt.
Zu den begünstigten Handwerkerleistungen, die Sie als Mieter oder Eigentümer für die selbstgenutzte Wohnung beziehen können, gehören beispielsweise
- das Streichen und Tapezieren von Innenwänden,
- die Beseitigung kleinerer Schäden,
- die Erneuerung des Bodenbelags,
- die Modernisierung des Badezimmers,
- der Austausch von Fenstern oder
- Garten- und Wegebauarbeiten.
Achtung:
- Nicht begünstigt sind dagegen handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen. Begünstigt sind insoweit nur solche Aufwendungen, die bei funktionserhaltenden - nicht aber bei funktionsändernden - Baumaßnahmen entstehen.
Steuerberater Hinweis:
- Schädlich für die Steuerförderung ist es auch, Nutz- in Wohnflächen umzuwandeln, etwas an der Funktion des Gebäudes zu verändern oder Dachflächen auszubauen.
Eingestellt am 27.07.2011 von S. Arndt
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