Vorsteuerabzug: Bescheinigung in Steuersachen

Sogenannte Unternehmerbescheinigungen werden nur in den von den Steuergesetzen vorgesehenen Fällen ausgestellt. Daher werden keine Bescheinigungen ausgestellt, die als „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ für den Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger verwendet werden können. Darauf weist die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hin.

In der Bescheinigung in Steuersachen für andere Behörden oder für private Auftraggeber des Steuerpflichtigen wird nicht die Unternehmereigenschaft bescheinigt, sondern

  • nur die steuerliche Erfassung erklärt und
  • gegebenenfalls eine Aussage über Steuerrückstände bzw. das Zahlungsverhalten des Steuerpflichtigen getroffen.
Beim Vorsteuerabzug liegt das Risiko, dass tatsächlich ein Unternehmer die Leistung erbringt, damit auf Seiten des Leistungsempfängers. Ist der Leistungserbringer nämlich kein Unternehmer, kann keine Vorsteuer beansprucht werden.

Hinweis Ihres Steuerberaters in Köln:

  • Die Finanzverwaltung belässt das Risiko für den Vorsteuerabzug also allein beim Unternehmer. Trotzdem sollte bei der Neuaufnahme einer Geschäftsbeziehung auf jeden Fall eine Bescheinigung in Steuersachen verlangt werden. Die darin enthaltenen Informationen über Rückstände etc. können ein Gesamtbild über den Geschäftspartner vervollständigen.


Eingestellt am 06.10.2011 von S. Arndt
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