Jahresabschluss

Zu den Kernpompetenzen des Steuerberaters zählt die die Erstellung der Einnahme-Überschussrechnung für Ärzte und Zahnärzte.

Einnahme-Überschussrechnung

Mit der Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt der Steuerberater den Gewinn der Arztpraxis/Zahnarztpraxis. Der Unterschied zur Bilanzierung ist dabei im Wesentlichen, dass die Gewinnermittlung nicht auf einer periodengerechten Zuordnung aller Erträge und Aufwendungen beruht, sondern das sogenannte Zufluss-/Abflussprinzip gilt. Das heißt, dass allein der Zeitpunkt des Geldeingangs oder Geldausgangs entscheidend ist. Durchbrochen wird dieses Prinzip nur durch wenige Ausnahmen.

Ihr pluspunkt:
Wir unterstützen Sie als Steuerberater in Bonn bei der Erstellung der Einnahme-Überschussrechnung. Dabei legen wir großen Wert auf die Kommunikation zwischen Steuerberater und Mandant, um langfristig die Ziele des Unternehmens planungssicher sowie steuergestaltend zu fördern.

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