Gewerblicher Grundstückshandel - Sacheinlage ist laufender Gewinn

Ein immer wieder aktuelles Thema für den spezialisierten Steuerberater: Gewerblicher Grundstückshandel.

Dieser gesetzlich nicht definierte Besteuerungshintergrund ist maßgeblich durch die Rechtsprechung des BGH bestimmt. Deshalb berichten wir regelmäßig über die neueste Rechtsprechung des BGH zu dieser Thematik.

Wird ein Betrieb oder Mitunternehmeranteil in eine GmbH als Sacheinlage eingebracht, gilt als Veräußerungspreis der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt. Darauf ist die Tarifermäßigung nach § 34 EStG anzuwenden.

Dies gilt nach einem Urteil des BFH aber nicht, wenn es sich um einen gewerblichen Grundstückshandel handelt und die Sacheinlage aus einem zum Umlaufvermögen gehörenden Grundstück besteht. In diesem Fall handelt es sich um laufenden Gewinn und nicht um einen Einbringungsgewinn, weil die Aufgabe eines gewerblichen Grundstückshandels durch die Veräußerung von Immobilien gewerbesteuerbare Einkünfte darstellen. Das gilt selbst dann, wenn es sich um das letzte zum Betriebsvermögen gehörende Grundstück handelt und sich daran die Betriebsaufgabe anschließt.

Dieser Grundsatz ist auch auf die Veräußerung und Aufgabe von Anteilen an vermögensverwaltenden und gewerblich geprägten grundstückshandelnden Personengesellschaften zu übertragen.

Bei einer Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten handelt es sich zwar grundsätzlich um eine Betriebsveräußerung gemäß § 16 EStG. Geht es aber um die Abgrenzung von laufenden Gewerbeerträgen zu nicht steuerbaren Betriebsveräußerungsgewinnen, kann bei einem gewerblichen Grundstückshandel für die Sacheinlage wirtschaftlich betrachtet nichts anderes gelten, als wenn es sich um die Veräußerung der letzten Immobilie mit anschließender Betriebsaufgabe handelt.

Veräußerungspreis ist der Wert, mit dem die übernehmende GmbH das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt. Die Besteuerung der stillen Reserven für die Sacheinlage als tauschähnliches Geschäft erfolgt dann zum Realisierungszeitpunkt, den der BFH mit dem Übertragungsstichtag definiert.

Fundstellen:

BFH 25.8.10, I R 21/10; BFH 24.6.09, X R 36/06, BStBl II 10, 171; 6.3.09, IV B 71/08, BFH/NV 09, 930; BMF 1.4.09, IV C 6 - S 2240/08/10008, BStBl I 09, 515, Tz. 6 f.



Eingestellt am 28.05.2011 von S. Arndt
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