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Versorgungswerk der Ärzte und Zahnärzte - Kapitalabfindungen sind steuerpflichtig
Der Bundesfinanzhofs (BFH) hat zur Besteuerung von einmaligen Kapitalabfindungen entschieden, dass Kapitalabfindungen dieser Einrichtungen steuerpflichtig sind, sofern sie dem Freiberufler nach dem 31.12.2004 zufließen.
Steuerberater Hinweis:
Ab diesem Zeitpunkt hat der Gesetzgeber die Besteuerung von Altersbezügen durch das Alterseinkünftegesetz grundlegend reformiert und einen schrittweisen Übergang zur nachgelagerten Rentenbesteuerung eingeläutet.
Der BFH erklärte, dass die einmaligen Kapitalleistungen als sogenannte „andere Leistungen“ mit dem Besteuerungsanteil versteuert werden müssen, der auch für laufende Rentenleistungen gilt.
Hinweis des Steuerberaters:
Die Höhe dieses Anteils richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns bzw. dem Jahr der Kapitalauszahlung. Sie liegt bis 2005 bei 50 % und erhöht sich bis zum Jahr 2040 schrittweise auf 100 %.
Der BFH erklärte, dass die Steuerpflicht weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Rückwirkungsverbot verstößt. Im Urteilsfall durfte das Finanzamt eine im Jahr 2009 ausgezahlte Kapitalleistung der Apothekerkammer Nordrhein von 350.000 € mit einem Besteuerungsanteil von 58 % erfassen. Der BFH billigte dem Abfindungsempfänger aber eine ermäßigte Besteuerung nach der sogenannten Fünftelungsregelung zu (ermäßigter Steuersatz).
Hinweis:
Vor 2005 konnten Kapitalleistungen in den meisten Fällen noch steuerfrei vereinnahmt werden.
Eingestellt am 18.02.2014 von S. Arndt
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