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1% Regelung nur bei tatsächlicher Pkw-Überlassung
Im Urteilsfall standen dem Verkäufer in einem Autohaus Firmen-Kfz für Probe- und Vorführfahrten zur Verfügung. Er durfte diese Fahrzeuge auch für die Fahrten zur Wohnung nutzen. Grundsätzlich ergibt sich ein steuerbarer Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers, wenn ihm der Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlässt. Das berechtigt aber auch ohne Fahrtenbuch nicht automatisch dazu, die 1 %-Regelung anzuwenden. Die §§ 8 Abs. 2 Satz 2 und 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG regeln nur die Bewertung des Vorteils, der dem Grunde nach feststeht, also wenn der Arbeitgeber tatsächlich ein Kfz zur Privatnutzung überlässt. Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb begründen dies allein noch nicht.
In jedem Einzelfall ist also aufzuklären, ob das Privatnutzungsverbot nur zum Schein ausgesprochen worden ist und ein Vorführwagen entgegen der arbeitsvertraglichen Regelung etwa auf Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen war.
Fundstellen:
BFH 6.10.11, VI R 56/10; BFH 21.4.10, VI R 46/08, BStBl II 10, 848
Eingestellt am 15.02.2012 von S. Arndt
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