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Einkommensteuererklärung: Arbeitnehmer ab 2010 befreit
Hintergrund:
Seit 2010 ist im Lohnsteuerabzugsverfahren eine Vorsorgepauschale zu berücksichtigen, die sich aus Teilbeträgen zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung zusammensetzt. Als Teilbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sind dabei mindestens 12 % des Arbeitslohns, höchstens 1.900 EUR (Steuerklassen I, II, IV bis VI) oder 3.000 EUR (Steuerklasse III) anzusetzen. Diese Mindestvorsorgepauschale nach § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 EStG ist vom Arbeitgeber auch dann zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer keine Krankenkassenbeiträge zahlt (z.B. Polizeibeamte mit Heilfürsorge vom Dienstherrn und Berufs- sowie Zeitsoldaten mit Anspruch auf eine unentgeltliche truppenärztliche Versorgung).
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wird ab 2010 keine Vorsorgepauschale mehr angesetzt, es werden nur noch tatsächlich geleistete Versicherungsbeiträge berücksichtigt. Soweit die im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung höher sind als die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung abziehbaren Beträge für Vorsorgeaufwendungen, die neben den Beiträgen zur Altersvorsorge begünstigt sind, ist eine Pflichtveranlagung durchzuführen (§ 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG).
Der Entwurf des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 sieht nun vor, Arbeitnehmer mit geringem Jahresarbeitslohn (bis 10.200 EUR bzw. wenn die Voraussetzungen für die Ehegattenbesteuerung erfüllt sind, bis 19.400 EUR) von der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG zu befreien. Dieses hätte zur Folge, dass bei Arbeitnehmern, die die o.g. Arbeitslohngrenzen nicht überschreiten und deren Veranlagung wegen der Höhe der im Lohnsteuerabzugsverfahren zutreffend berücksichtigten Vorsorgepauschale zu einer Nachzahlung führt, der Antrag auf Veranlagung zurückgenommen werden kann.
Steuerberater Hinweis:
- Da die beabsichtigte Neuregelung bereits rückwirkend ab 2010 gelten soll, bietet es sich an, in den betroffenen Fällen Einspruch einzulegen. Dieser kann dann bis zur gesetzlichen Neuregelung ruhen (OFD Rheinland 11.4.11, Kurzinfo ESt 17/2011).
Eingestellt am 11.06.2011 von S. Arndt
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