Nur eine Arbeitsstätte für Arbeitnehmer

Sind SIe als Arbeitnehmer beruflich viel unterwegs und bekommen Ihre Reisekosten nicht vom Arbeitgeber erstattet? Dann sollten Sie den Ihnen zustehenden großzügigen Werbungskostenabzug nutzen.

Jeder mit dem privaten Pkw gefahrene Kilometer kann mit 0,30 € abgerechnet werden, zudem sind pauschale Verpflegungsmehraufwendungen von maximal 24 € pro Tag sowie Übernachtungskosten abziehbar. Um diese Reisekosten abziehen zu dürfen, muss sich der Arbeitnehmer aber auf einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit befinden und außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte tätig sein.

Arbeitnehmer konnten bisher auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten haben (z.B. der Bezirksleiter einer Supermarktkette). Dies hatte zur Folge, dass sie trotz ihrer regen Fahrtätigkeit keine Reisekosten abziehen durften, sondern sich mit der Entfernungspauschale begnügen mussten.

Ein Urteil des Bundesfinanzhofs lässt jetzt alle Arbeitnehmer aufatmen, bei denen der Fiskus bisher von mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten ausgegangen ist. Die Richter haben entschieden, dass ein Arbeitnehmer nur maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte hat, da der Mittelpunkt seiner Tätigkeit nur an einem Ort liegen kann. Ob eine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt, ist anhand der folgenden Fragen zu beantworten:

  • Welche Tätigkeitsstätte hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zugeordnet?
  • Welche Tätigkeit übt der Arbeitnehmer an den einzelnen Arbeitsstätten aus?
  • Welches Gewicht kommt den jeweiligen Tätigkeiten an den verschiedenen Orten zu?
Nach der neuen Rechtsprechung reicht es für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte nicht mehr aus, wenn ein Arbeitnehmer (mit mehreren Einsatzorten) einen Ort immer wieder aufsucht. Eine regelmäßige Arbeitsstätte muss vielmehr eine zentrale Bedeutung gegenüber anderen Tätigkeitsorten haben. Wer ohne Schwerpunkt an mehreren Orten gleichwertig tätig ist, kann daher auch über gar keine regelmäßige Arbeitsstätte verfügen. Er übt somit ständig eine steuerlich anzuerkennende Auswärtstätigkeit aus.

Ihr Steuerberater hilft:

Wir klären gerne im Rahmen der Erstellung der Einkommensteuererklärung für Sie, ob Sie von dem neuen Urteil profitieren können. Insbesondere für Arbeitnehmer mit mehreren wechselnden Tätigkeitsorten kann die neue Rechtsprechung von Vorteil sein.



Eingestellt am 12.10.2011 von S. Arndt
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