Fahrtkosten: Kürzere Entfernung zählt bei Entfernungspauschale

Zur Berechnung der Entfernungspauschale ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeits- bzw. Betriebsstätte maßgebend. Eine längere Strecke kann jedoch geltend gemacht werden, wenn sie verkehrsgünstiger ist und regelmäßig genutzt wird. Nach einem aktuellen Urteil des FG Rheinland-Pfalz ist für die Berechnung der Entfernungspauschale die kürzeste Straßenverbindung auch dann zugrunde zu legen, wenn sie nicht kostengünstiger ist als die billigere Alternative über die Autobahn.

Im zugrunde liegenden Fall dauerte die kürzere Strecke unter Benutzung der Fähre neun Minuten länger als die Fahrt über die Autobahn und sie war teurer. Zudem war die Strecke über die Landstraße aufgrund der Fährkosten teurer.

Die geringe tägliche Zeitersparnis von neuen Minuten rechtfertigt es nicht, den Umweg anzusetzen. Dies ist nicht ausreichend, um das Merkmal "offensichtlich verkehrsgünstiger" als gegeben anzusehen, auch wenn der Berufspendler die Alternative Autobahn aufgrund der Verkehrsumstände als eher zumutbar und weniger lästig empfindet. Es kommt objektiv für den Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben nicht darauf an, ob ein Steuerpflichtiger die Benutzung einer Straßenverbindung subjektiv für unzumutbar hält. Für die Zulassung der Umwegstrecke ist zu prüfen, ob die kilometermäßig kürzere, aber zeitlich längere oder andere Nachteile aufweisende Fahrtstrecke noch zugrunde zu legen und zumutbar ist. Hierbei sind die allgemeinen Verkehrsverhältnisse und städtebaulichen Planungen zur Vermeidung innerstädtischer Verkehrsstauungen von Bedeutung. Keine Bedeutung hat, ob eine Umwegstrecke als komfortabler oder stressfreier empfunden wird. Das macht die kürzere Strecke nicht objektiv unzumutbar.

Steuerberater in Köln - Praxishinweis:

In der Rechtsprechung wird allgemein eine Zeitersparnis von rund 30 Minuten als "offensichtlich verkehrsgünstiger" eingeordnet.

Fundstelle:
FG Rheinland-Pfalz 18.5.11, 1 K 2732/09
BMF 31.8.09, IV C 5 - S 2351/09/10002, BStBl I 09, 891



Eingestellt am 19.01.2012 von S. Arndt
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