Firmenwagen: Privatnutzung

Steuerberater befinden sich im Rahmen von Betriebsprüfungen häufig im Streit mit dem Finanzamt darüber, ob ein betrieblicher Pkw auch privat mitbenutzt wird.

Das Finanzgericht (FG) Hessen urteilt dazu, dass sich dies nach den Grundsätzen über den Anscheinsbeweis klären lässt. Danach gilt: Ist die private Mitbenutzung möglich, dann wird das Fahrzeug erfahrungsgemäß auch privat genutzt. Hierauf baut die 1-%-Regelung auf.

Wichtig für den Steuerberater im Einspruchsverfahren:

Der Anscheinsbeweis kann allerdings widerlegt werden, z.B. wenn nachvollziehbar ist, dass das Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt wurde. Dabei ist oft strittig, welche Anforderungen an die Widerlegung zu stellen sind.

Der Nachweis durch ein Fahrtenbuch oder vergleichbar strenge Aufzeichnungen zu Kilometerstand und Nutzungszweck ist nicht notwendig. Die Gründe zur Widerlegung können auch dann glaubhaft sein, wenn sie zwar nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen, aber plausibel erscheinen, wie im Fall des FG Hessen.

Dort hatten die Eheleute angegeben, dass der betriebliche Pkw des gewerblich tätigen Ehemannes ausschließlich für betriebliche Fahrten eingesetzt werde. Sämtliche Privatfahrten der Familie würden nur mit dem Dienstwagen der angestellten Ehefrau, einem Audi A4, durchgeführt. Anders als das Finanzamt glaubte das FG dieser Darstellung, weil sämtliche Kosten des Dienstwagens vom Arbeitgeber der Ehefrau getragen wurden. Außerdem konnte so das Fahrzeug des Ehemannes, ein Citroen Berlingo, geschont werden. Zudem erschien es dem FG durchaus nachvollziehbar, dass wegen eines Audi A4 von der Privatnutzung eines Citroen Berlingo abgesehen wurde.

Fundstellen: FG Hessen 10.2.11, 3 K 1679/10;
BMF 18.11.09, IV C 6 - S 2177/07/10004, BStBl I 09, 1326



Eingestellt am 11.06.2011 von S. Arndt
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