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Internationales Steuerrecht: Abfindung bei Auslandsumzug
Erhält ein vormals in Deutschland ansässiger und tätiger Arbeitnehmer für die Auflösung seines Dienstverhältnisses nach einem Auslandsumzug noch eine Abfindung, gehört diese zwar grundsätzlich zu den in § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG aufgelisteten beschränkt steuerpflichtigen Einkünften.
Ist jedoch im DBA geregelt, dass dem neuen Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zusteht, hat dies Vorrang. Dies ist beispielsweise im DBA mit Österreich und der Schweiz so geregelt, sofern die Zahlungen nicht noch für eine vorherige Tätigkeit in Deutschland bezahlt worden sind.
Nach dem Urteil des FG Münster ist ein deutsches Besteuerungsrecht aber nur dann gegeben, wenn es sich um eine Vergütung für eine konkret ausgeübte Tätigkeit handelt, was jedoch bei Abfindungen anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses nicht der Fall ist. Eine solche Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG wird vom Arbeitgeber nämlich für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gezahlt.
Der BFH hat wiederholt entschieden, dass Abfindungen anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses nicht mehr zur Entlohnung für eine ehemalige Leistung des Arbeitnehmers gehören. Solche Entschädigungen anlässlich von Kündigung oder Aufhebungsvertrag werden nämlich gerade nicht für eine konkret ausgeübte Tätigkeit gezahlt, sondern für den Verlust des Arbeitsplatzes. In einem solchen Fall besteht zwischen Abfindung und dem Arbeitsverhältnis lediglich ein rechtlicher Zusammenhang. Eine solche Verbindung reicht aber für die Besteuerung einer solchen Abfindung im Inland nicht aus, wenn sich die DBA-Regelung auf die ausgeübte Tätigkeit bezieht. Ob eine solche Entlassungsentschädigung nach dem Einkommensteuerrecht im neuen Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers überhaupt steuerpflichtig ist oder nicht, hat für diese Einordnung keine Relevanz.
Steuerberater Hinweis:
In ähnlich gelagerten Fällen sollte Einspruch eingelegt werden. Die Revision ist zugelassen und der BFH wird mglicherweise hierzu entscheiden müssen.
Fundstellen: FG München 12.11.10, 8 K 858/08, Revision zugelassen; BFH 2.9.09, I R 111/08, BStBl II 10, 387; I R 90/08, BStBl II 10, 394
Eingestellt am 03.06.2011 von S. Arndt
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