Kein häusliches Arbeitszimmer für Solaranlagenbetreiber

Aufwendungen für das Büro in den eigenen vier Wänden können Unternehmer bzw. Arbeitnehmer steuerlich nur unter zwei Bedingungen und folgendermaßen als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend machen:
  • in voller Höhe, wenn sich der Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer befindet, oder
  • begrenzt auf 1.250 € pro Person und Jahr, wenn ihnen für ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Allerdings dürfen die Aufwendungen nur dann abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer für die Ausübung der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit tatsächlich erforderlich ist.

Betreibt jemand eine Photovoltaikanlage auf seinem Eigenheim und fließt der Strom teilweise an Energieunternehmen, hat der Betreiber Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Nutzt er das heimische Büro für die Verwaltung, beispielsweise für die Abrechnung mit den Energieunternehmen, die Lagerung von Unterlagen oder die Erstellung der Gewerbesteuererklärung, steht ihm für die Erzielung dieser Einkünfte zwar kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Dennoch kommt kein Betriebsausgabenabzug in Betracht, da das Zimmer für den Betrieb der Solaranlage nicht erforderlich ist: Die zeitliche Beanspruchung des Raums für die Verwaltung - im Streitfall insgesamt neun Stunden monatlich - ist nämlich von ganz untergeordneter Bedeutung.



Eingestellt am 14.09.2012 von S. Arndt
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